1335 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung dargestellt. Beweismässig erstellt ist, dass es sich bei der Tatwaffe um die von der Polizei sichergestellte Eisenkette handelt, welche eine Länge von 110 cm (inkl. Karabiner) aufweist und 314 g wiegt (pag. 432). Hinsichtlich der Würdigung der subjektiven Beweismittel stellt die Kammer vorab fest, dass die durch den Beschuldigten erfolgten Aussagen betreffend den Ablauf der Auseinandersetzungen weder logisch, stimmig noch konsistent sind.