20 habe, antwortete er, dass er einmal gegen ihn geschlagen, diesen aber nicht getroffen habe (pag. 471 Z. 48 ff.). Er habe angenommen, dass sich die Kette im Besitz des Beschuldigten befunden habe (pag. 471 Z. 55 f.). 13.4. Aussagen T.________ Mitinsasse T.________ verfasste den Wahrnehmungsbericht vom 21. November 2017 (pag. 449). Wegen seines eingeschränkten Blickfeldes habe er den Beginn der Auseinandersetzung nicht sehen können. Er habe aber gesehen, wie der Beschuldigte D.________ mit der doppelten Kette geschlagen habe.