_ sei an ihm vorbeigerannt. Der Beschuldigte habe sich in einem Abstand von ungefähr drei Metern zu D.________ befunden und habe mit der Kette in seine Richtung geschlagen. Der Abstand sei zu gross gewesen, um ihn zu treffen. D.________ habe den Geschirrkorb mit den Gläsern genommen und diesen in Richtung des Beschuldigten geworfen, um ihn abzuwehren (pag. 470 Z. 34 ff.). Anschliessend sei D.________ auf ihn zu gerannt, was jedoch nicht funktioniert habe, da ihn R.________ weggeschubst habe. In diesem Moment seien dann die Vollzugsverantwortlichen gekommen und hätten den Streit gestoppt (pag. 471 Z. 41 ff.).