Auf Vorhalt der Aussagen von Mitinsasse S.________, dass der Beschuldigte ihn nicht getroffen habe, sondern dies nur versuchte, sagte er aus, dass er ihn getroffen habe, man habe ja die Spuren feststellen können (pag. 460 Z. 175 ff.). Woher der Beschuldigte die Kette gehabt habe, konnte er nicht beantworten (pag. 460 Z. 179 f.). Auf Frage, welche Folgen er davongetragen habe, antwortete er, dass er einige Tage danach Kopfschmerzen gehabt habe, dann sei alles wieder gut gewesen (pag. 460 Z. 195 ff.).