1260 Z. 2 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 9. September 2021 führte der Beschuldigte auf Frage, welche Folgen ein Schlag mit einer Eisenkette gegen den Kopf eines Menschen haben kann, aus, dass er dies nicht wisse, es könne eine Platzwunde geben; die Kette habe ihn selbst am Arm getroffen und es habe geschmerzt (pag. 1517 Z. 37 ff.). Rückblickend führte der Beschuldigte aus, dass er aus Selbstverteidigung gehandelt habe, als ihn D.________ in seinem Zimmer angegriffen habe (pag. 1518 Z. 1 ff.). Zudem gab er auf Vorhalt der Kette an, dass es nicht seine gewesen sei (pag. 1518 Z. 10 ff.).