Auf Frage, wieso es nötig gewesen sei, dass er D.________ noch geschlagen habe, nachdem er ihm die Kette weggenommen habe, sagte er aus, was er denn hätte machen sollen; D.________ habe ihn nicht nur mit der Kette, sondern auch mit den Fäusten geschlagen (pag. 483 Z. 110 ff.). Auf Vorhalt, dass er Faustschläge seitens von D.________ bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dass er ihm keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen (pag. 483 Z. 119 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er aus Selbstverteidigung gehandelt habe (pag. 1258 Z. 14 ff.). Die Frage, ob er demnach zugebe, D.______