Auf Vorhalt, dass er vorgängig ja bereits selbst bejaht habe, D.________ mit der Kette geschlagen zu haben, führte er aus, dass er nicht genau wisse, ob er ihn geschlagen habe; er habe sich einfach verteidigt (pag. 483 Z. 91 ff.). Er könne sich einfach nicht mehr daran erinnern, ob er ihn mit der Kette geschlagen habe (pag. 483 Z. 97 f.). Auf mehrmalige Nachfrage, ob er nun D.________ doch mit der Kette geschlagen habe, antwortet er stets, dass er sich nicht erinnern könne (pag. 483 Z. 104 ff.). Auf Frage, wieso es nötig gewesen sei, dass er D.________ noch geschlagen habe, nachdem er ihm die Kette weggenommen habe, sagte er aus, was er denn hätte machen sollen;