482 Z. 54 ff.). Er sei an einem Tisch gesessen und sei am Essen gewesen, als D.________ auf ihn zugekommen sei und ihn angegriffen habe. Er sei aufgestanden und habe sich verteidigt (pag. 482 Z. 67 ff.). Er stritt ab, dass diese Kette ihm gehöre (pag. 482 Z. 75). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, welcher angab, dass er (der Beschuldigte) ihn ein erstes Mal mit der Kette gegen den Rücken geschlagen habe und er (der Beschuldigte) nach einer kurzen Pause ihn erneut, dann jedoch mehrmals, u.a. gegen den Kopf geschlagen habe, antwortete er, dass dies nicht stimme (pag. 483 Z. 86 ff.). Auf Vorhalt, dass er vorgängig ja bereits selbst bejaht habe, D.__