13. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die Einvernahmen des Beschuldigten, des Geschädigten und der Auskunftspersonen umfassend zusammen, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1330 ff.). Dennoch erachtet es die Kammer – im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung – als angezeigt, die Einvernahmen nochmals zusammenfassend darzustellen.