12. Objektive Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die objektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat, sodass hierfür auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1329 ff.). Ergänzend und präzisierend ist hinsichtlich des Anzeigerapports vom 25. November 2017 (pag. 430 ff.) auszuführen, dass die Regionalpolizei Berner Jura-Seeland eine Meldung aus der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, gemäss welcher es zwischen den Insassen D.________ und dem Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen sei.