11. Beweismittel Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend kurz aufgelistet. Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 25. November 2017 (pag. 430 ff.) sowie der Arztbericht vom 23. November 2017 (pag. 450) vor. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 (pag. 477 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 (pag. 482 ff.), der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 (pag.