9. Beweisergebnis der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1337 f.): Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen geht das Gericht geht deshalb von folgendem Sachverhalt aus: Die Auseinandersetzung am Abend des 14.11.2017 war die Folge des Vorfalls vom Mittag, als D.________ auf dem Weg zur Arbeit beim Kreuzen mit A.________ diesem nicht hat aus dem Weg gehen wollen und A.________ D.________ deshalb angerempelt hat. Der von A.________ geschilderte Faustschlag seitens D.__