A.________ habe mit seiner Handlung zumindest in Kauf genommen beim Opfer eine schwere Schädigung des Körpers zu verursachen, insbesondere habe eine lebensgefährliche Kopfverletzung resultieren können, welche zudem zu bleibenden Schäden, namentlich einer Schädigung des Gehirns, hätte führen können. Ferner hätte die Handlung auch eine Entstellung des Gesichts bewirken können.