Urteil des Bundesgericht 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrgs.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 12 und 25 f. zu Art.