II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Da die Vorinstanz auf die Aufführung der Theorie zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verzichtete, macht die Kammer an dieser Stelle folgende Ausführungen: Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO).