5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorliegend focht die amtliche Verteidigung im Namen und im Auftrag des Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil bloss teilweise an (Ziff. I. 2 dieser Urteilsbegründung). Dementsprechend überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Die Kammer verfügt hierbei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).