1439, 1286, 1296). Mangels diesbezüglich weiterer Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erachtet die Kammer – mit Blick auf die nicht angefochtenen Übertretungen und gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – auch die Übertretungsbusse als nicht mitangefochten und damit als rechtskräftig. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demzufolge verzichtet.