wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.2.1 AKS);