Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 31 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Vorsitz) Oberrichter Vicari und Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 6. November 2020 (PEN 19 802) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) fällte am 6. November 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1292 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunk- ten zwischen ca. Silvester 2015/Neujahr 2016 und dem 19.01.2016 an der E.________ (strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 4 AKS); 2. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen 2.1. in der Zeit zwischen dem 16.01.2016 und dem 17.01.2016 in F.________ 2.1.1. durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziff. 8.1.2 AKS) 2.1.2. durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Sachschaden) (Ziff. 8.1.3 AKS) 2.1.3. durch Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (Ziff. 8.1.5 AKS) 2.2. am 24.01.2017 in G.________, Autobahn A5, Fahrtrichtung Q.________, durch Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges (Ziff. 8.2.2 AKS) wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.2.1 AKS); 2. von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2015 – 30.06.2015 und vom 01.01.2016 – 31.12.2016 in F.________ und anderswo z.N. der Stadt F.________, Erwachsenen- und Jugendschutz (EJS), Alimentenvermitt- lung (Ziff. 7 AKS); 3. von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 05.06.2019 in F.________ durch Nichtbeachten von Haltezeichen der Polizei (Ziff. 8.7.3 AKS); 4. von der Anschuldigung der Übernahme, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 4.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 42 %, ausmachend 1.9 Gramm Heroinbase), an- geblich begangen von ca. 17.01.2016 bis 19.01.2016 in F.________ (Ziff. 9 AKS) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 14.11.2017 in der Strafvollzugsan- stalt M.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1 AKS); 2. der einfachen Körperverletzung, wiederholt begangen 2.1. am 17.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 2.1 AKS) 2.2. am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 AKS) 3. der Drohung, wiederholt begangen 3.1. in der Nacht von Silvester 2015/Neujahr 2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.1 AKS) 3.2. am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.2.2, 5.2.3 AKS) 3.3. ca. anfangs Oktober 2017 in F.________ oder anderswo, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.3 AKS) 4. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen vor Silvester 2015/Neujahr 2016 in F.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Tragen einer Pistole als albanischer Staats- bürger (Ziff. 6 AKS); 5. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 31.12.2015 in F.________, zum Nachteil der Stadt F.________, Erwachsenen- und Jugendschutz (EJS), Alimentenvermittlung (Ziff. 7 AKS); 6. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 6.1. durch Fahren ohne Berechtigung 6.1.1. zwischen dem 16.01.2016 und dem 17.01.2016 in F.________ (Ziff. 8.1.1 AKS) 6.1.2. am 24.01.2017 in G.________ (Ziff. 8.2.1 AKS) 6.1.3. am 15.06.2018 in F.________ (Ziff. 8.3.2 AKS) 6.1.4. am 24.01.2019 in H.________ (Ziff. 8.4 AKS) 6.1.5. am 02.02.2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz (Ziff. 8.6.1 AKS) 6.1.6. am 17.02.2019 in F.________ (Ziff. 8.5 AKS) 6.1.7. am 27.03.2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz (Ziff. 8.6.2 AKS) 6.1.8. am 11.04.2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz (Ziff. 8.6.3 AKS) 6.1.9. am 13.04.2019 in F.________ (Ziff. 8.6.4 AKS) 6.1.10. am 24.04.2019 in I.________ (Ziff. 8.6.5 AKS) 6.1.11. am 02.05.2019 in J.________ (Ziff. 8.6.6 AKS) 6.1.12. am 05.06.2019 in F.________ (Ziff. 8.6.7 AKS) 3 6.1.13. am 28.08.2019 in F.________ (Ziff. 8.6.8 AKS) 6.2. durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motor- fahrzeug zwischen dem 16.01.2016 und dem 17.01.2016 in F.________ und am 05.06.2019 in F.________ (Ziff. 8.1.4, 8.7.2 AKS) 6.3. durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch am 15.06.2018 an der K.________ (strasse) in F.________ (Ziff. 8.3.1 AKS) 6.4. durch Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.41 mg/l) am 15.06.2018 an der K.________(strasse) in F.________ (Ziff. 8.3.3 AKS) 6.5. durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Sachschaden) begangen am 05.06.2019 in F.________ (Ziff. 8.7.1 AKS) 6.6. durch Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (medizinische Gründe) begangen am 05.06.2019 in F.________ (Ziff. 8.7.4 AKS) 6.7. durch einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (Über- schreiten Parkzeit) begangen am 05.06.2019 in F.________ (Ziff. 8.7.5 AKS) 6.8. durch einfache Verkehrsregelverletzungen 6.8.1. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 13.04.2019 auf der Strecke A5 F.________ Richtung N.________ (Ziff. 8.8 AKS) 6.8.2. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 24.04.2019 auf der Strecke A6 I.________ Richtung O.________ (Ziff. 8.9 AKS) 6.8.3. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 7 km/h am 02.05.2019 auf der Strecke A12 J.________ Richtung P.________ (Ziff. 8.10 AKS) und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 2 lit. a, 217 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12 Abs. 1 lit. j WV; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 32 Abs. 2, 37 Abs. 2, 51 Abs. 3, 55, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 2 Abs. 1, 4a, 19 VRV; Art. 48 Abs. 8 SSV; Art. 12 SKV; Art. 2 lit. a BAGV (Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr); Art. 20 N-SIS-Verordnung Art. 426 Abs. 1 StPO 4 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Moutier, vom 14.12.2015 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29.11.2016. Die Untersuchungshaft von 135 Tagen (19.01.2016 bis 02.06.2016), die Polizeihaft von 1 Tag (30.06.2018) sowie die Ersatzmassnahmen (02.06.2016 bis 31.01.2017) im Umfang von 34 Ta- gen, total 170 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Busse von CHF 580.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 29’400.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen) von CHF 36'389.30, insgesamt bestimmt auf CHF 65'789.30 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen auf CHF 11'357.90). [Kostentabelle] IV. 1. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________] 2. [Amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung für C.________ Rechtsanwalt Z.________] 3. [Amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung für C.________ Rechtsanwältin AA.________] 4. [Amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung für C.________ Rechtsanwältin AB.________] V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 30.10.2020 bzw. vom 02.11.2020 wird gerichtlich genehmigt. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Drogen bzw. Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Fallschirm mit 0.63 g Kokaingemisch - 1 Minigrip mit 4.6 g Heroingemisch 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Metallkette mit Karabiner 5 3. Die beschlagnahmte Munition (1 Patrone, 9 mm) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG) 4. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgege- ben: - 1 BH, Marke HM, grau - 1 Top schwarz - 1 Kopfkissen weiss-braun-grau mit Blumenmotiven 5. Folgende Gegenstände werden im Einverständnis der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vernichtet: - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 359521067843914 - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 356141069512095 - SIM-Karte Lebara, 89410222651101126941 - SIM-Karte Yallo, 89410225651200040966 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 8. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorin- stanz) meldete die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, im Namen und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 13. November 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 1314). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Januar 2021 (pag. 1323 ff.). Am 15. Januar 2021 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechts- anwalt B.________, form- und fristgerecht gegen das vorgenannte Urteil die Beru- fungserklärung ein (pag. 1439 f.). Sie focht Ziff. 1 der Anklageschrift (entspricht Ziff. III. 1 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Strafzumessung (Ziff. III, zweiter Teil, 1 – 2); und die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung (Ziff. III, zweiter Teil, 3) an. Damit einhergeht auch eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungs- folgen (Ziff. III, zweiter Teil, 4 und Ziff. IV). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VI. 6 und 7. Dementsprechend sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: Ziff. I (Einstellungen); Ziff. II (Freisprüche); Ziff. III. 2 (Schuldsprüche ein- fache Körperverletzung, wiederholt); Ziff. III. 3 (Schuldsprüche Drohung, wiederholt); Ziff. III. 4 (Schuldspruch Widerhandlung gegen das Waffengesetz); Ziff. III. 5 (Schuld- spruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); Ziff. III. 6 (Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen); Ziff. V (Zivilpunkt) und Ziff. VI. 1-5 (weitere Verfügungen). 6 Gestützt auf die Berufungserklärung war unklar, ob die Verteidigung im Sanktionen- punkt auch die Übertretungsbusse mitanfocht (Ziff. III, zweiter Teil, 2), zumal betref- fend die gesamte Strafzumessung die Berufung erklärt wurde (pag. 1439, 1286, 1296). Mangels diesbezüglich weiterer Ausführungen der Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung erachtet die Kammer – mit Blick auf die nicht angefochtenen Über- tretungen und gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – auch die Über- tretungsbusse als nicht mitangefochten und damit als rechtskräftig. Auf weitere Aus- führungen hierzu wird demzufolge verzichtet. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug vom 17. August 2021 (pag. 1495 ff.), ein aktu- eller Auszug über Administrativmassnahmen vom 17. August 2021 (pag. 1490 ff.) und ein aktueller Leumundsbericht vom 12. August 2021 (pag. 1484 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Im Weiteren ersuchte die Verfahrensleitung den Migrati- onsdienst der Stadt F.________ mit Schreiben vom 11. März 2021 um einen ergän- zenden Bericht (pag. 1466). Der Migrationsdienst der Stadt F.________ stellte die- sen mit Schreiben vom 31. März 2021 zu (pag. 1472 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 1511 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung namens des Beschuldigten/Berufungsführers folgende Anträge (pag. 1534 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Rechtskraft 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I, II und sämtliche Ziffern Ill, ausgenommen Ziffer Ill / 1. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 06.11.2020 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Freispruch 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziffer 1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland freizusprechen. III. Strafmass des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura Seeland 3. Der Beschuldigte sei, in Abänderung der Ziffer Ill des Urteils vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland vom 06.11.2020, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Moutier, vom 14.12.2015 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, vom 29.11.2016. 4. Die Untersuchungshaft von 135 Tagen, die Polizeihaft von einem Tag und die Ersatzmassnah- men von 34 Tagen, d.h. total 170 Tage, seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7 IV. Landesverweisung 5. Von einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. V. Eventuell 6. Der Beschuldigte sei eventuell schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung gemäss Arti- kel 123 Abs 2 StGB begangen am 14.11.2017 zum Nachteil von Hr. D.________. VI. Weitere Anträge 7. Die erkennungsdienstlichen Daten meines Mandanten mit der PCN-Nr. L.________ seien in An- wendung von Art. 261 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit, e des DNA-Profilgesetzes zu löschen. 8. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ für das erst- und auch für das zweitinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ sei gemäss Honorarnoten zu ge- nehmigen. 9. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 10. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 4.2. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungs- verhandlung folgende Anträge (pag. 1529 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura — Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 6. November 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung wegen 1.1. Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunk- ten zwischen ca. Silvester 2015/Neujahr 2016 und dem 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________; 1.2. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach be- gangen 1.2.1. in der Zeit zwischen dem 16.01.2016 und dem 17.01.2016 in F.________ 1.2.1.1. durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; 1.2.1.2. durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Sachschaden); 1.2.1.3. durch Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges 1.2.2. am 24.01.2017 in G.________, Autobahn AS, Fahrtrichtung Q.________, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges 2. des Freispruchs von der Anschuldigung 2.1. der Drohung, angeblich begangen am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________; 2.2. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2015 — 30.06.2015 und vom 01.01.2016 — 31.12.016 in F.________ und an- derswo z.N. der Stadt F.________, Erwachsenen- und Jugendschutz (EJS), Alimen- tenvermittlung; 2.3. von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 05.06.2019 in F.________ durch Nichtbeachten von Haltezeichen der Polizei; 8 2.4. von der Anschuldigung der Übernahme, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusse- rung von 4.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 42 %, ausmachend 1.9 Gramm Heroinbase), angeblich begangen von ca. 17.01.2016 bis 19.01.2016 in F.________; 3. der Schuldsprüche wegen 3.1. einfacher Körperverletzung, wiederholt begangen 3.1.1. am 17.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________; 3.1.2. am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________; 3.2. Drohung, wiederholt begangen 3.2.1. in der Nacht von Silvester 2015/Neujahr 2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________; 3.2.2. am 19.01.2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________; 3.2.3. ca. anfangs Oktober 2017 in F.________ oder anderswo, zum Nachteil sei- ner damaligen Ehefrau C.________; 3.3. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen vor Silvester 2015/Neujahr 2016 in F.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Tragen einer Pistole als albanischer Staatsbürger; 3.4. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 01.07.2015 bis am 31.12.2015 in F.________, zum Nachteil der Stadt F.________, Erwachsenen- und Jugendschutz (EJS), Alimentenvermittlung; 3.5. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 3.5.1. durch Fahren ohne Berechtigung 3.5.1.1. zwischen dem 16.01.2016 und dem 17.01.2016 in F.________; 3.5.1.2. am 24.01.2017 in G.________; 3.5.1.3. am 15.06.2018 in F.________; 3.5.1.4. am 24.01.2019 in H.________; 3.5.1.5. am 02.02.2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz; 3.5.1.6. am 17.02.2019 in F.________; 3.5.1.7. am 27.03.2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz; 3.5.1.8. am 11.04.2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz; 3.5.1.9. am 13.04.2019 in F.________; 3.5.1.10. am 24.04.2019 in I.________; 3.5.1.11. am 02.05.2019 in J.________; 3.5.1.12. am 05.06.2019 in F.________; 3.5.1.13. am 28.08.2019 in F.________; 3.5.2. durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahrzeug zwischen dem 16.01.2016 und dem 17.01.2016 in F.________ und am 05.06.2019 in F.________; 3.5.3. durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch am 15.06.2018 an der K.________(strasse) in F.________; 3.5.4. durch Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.41 mg/I) am 15.06.2018 an der K.________(strasse) in F.________; 3.5.5. durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Sachschaden) begangen am 05.06.2019 in F.________; 3.5.6. durch Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (medizi- nische Gründe) begangen am 05.06.2019 in F.________; 9 3.5.7. durch einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signa- len (Überschreiten Parkzeit) begangen am 05.06.2019 in F.________; 3.5.8. durch einfache Verkehrsregelverletzungen 3.5.8.1. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 13.04.2019 auf der Strecke AS F.________ Richtung N.________; 3.5.8.2. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 24.04.2019 auf der Strecke A6 I.________ Richtung O.________; 3.5.8.3. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 7 km/h am 02.05.2019 auf der Strecke Al2 J.________ Richtung P.________; 4. der Verurteilung zu einer Busse von CHF 580.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, be- gangen am 14.11.2017 in der Strafvollzugsanstalt M.________, zum Nachteil von D.________; und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 2 lit. a, 217 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12 Abs. 1 lit. j WV; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 32 Abs. 2, 37 Abs. 2, 51 Abs. 3, 55, 90 Abs. 1,91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1,92 Abs. 1, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 2 Abs. 1,4a, 19 VRV; Art. 48 Abs. 8 SSV; Art. 12 SKV; Art. 2 lit. a BAGV; Art. 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura — Seeland vom 29.11.2016 und zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura — Seeland vom 1. Juli 2021 unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungshaft von 135 Tagen, der Polizeihaft von 1 Tag sowie der Ersatzmassnahmen im Um- fang von 34 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzu- ordnen. 2. Die folgenden Gegenstände seien zur Vernichtung einzuziehen: - 1 Fallschirm mir 0.63 g Kokaingemisch; - 1 Minigrip mit 4.6 g Heroingemisch; - 1 Metallkette mit Karabiner 10 - 1 Patrone Munition, 9 mm - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 359521067843914 - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 356141069512095 - SIM-Karte Lebara, 89410222651101126941 - SIM-Karte Yallo, 89410225651200040966 3. Die folgenden Gegenstände seien C.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben: - 1 BH, Marke H&M, grau; - 1 Top Schwarz - 1 Kopfkissen weiss-braun-grau mit Blumenmotiven; 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorliegend focht die amtliche Verteidigung im Namen und im Auftrag des Beschul- digten das erstinstanzliche Urteil bloss teilweise an (Ziff. I. 2 dieser Urteilsbegrün- dung). Dementsprechend überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0). Die Kammer verfügt hierbei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzli- che Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Da die Vorinstanz auf die Aufführung der Theorie zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verzichtete, macht die Kammer an dieser Stelle folgende Aus- führungen: Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüber- 11 windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag- ten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim In- dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (Urteil des Bundesgericht 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgericht 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bun- desgericht 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrgs.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10, m.w.H.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaf- tigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien ana- lysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbe- gründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeu- gen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm darge- stellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- 12 terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsper- son/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkenn- zeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wo- bei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im m zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Ho- mogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhalts-spezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilde- rung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Be- schuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschul- digten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Struk- turbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensi- gnale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit (z.B. wegen Alkohol- oder Droge- neinflusses etc.). 7. Vorbemerkung Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung – hinsichtlich der Schuldsprüche – auf den Vorfall vom 14. November 2017 in der Justizvollzugsanstalt M.________ (Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 1439; nachfolgend: Ziff. 1 der Anklageschrift). 13 Betreffend die weiteren unangefochtenen und damit rechtskräftigen Schuldsprüche (Ziff. 2 - 6 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 1294 f.) – welche für die auch ange- fochtene Strafzumessung relevant bleiben – wird auf die Ausführungen der Vorin- stanz in der Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1338 ff., 1375 ff.). 8. Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift A.________ wird vorgeworfen am 14.11.2017 um ca. 19.20 Uhr in der Strafvollzugsanstalt M.________ einen Mitinsassen, D.________, anlässlich eines Streits mit einer ca. 110 cm langen Eisenkette, beste- hend aus ca. 1.5 cm breiten Gliedern, ein Mal auf den Rücken und wenige Minuten später mehrmals auf den Kopf geschlagen zu haben, wobei er beim ersten Schlag die Kette halbiert in seiner Hand gehalten habe und bei den nachfolgenden Schlägen die Kette in ihrer ganzen Länge gebraucht habe. D.________ habe danach Prellmarken mit jeweils leichter Hämatombildung am linken Unterarm mit einer Schwellung des Handgelenks, am rechten Handgelenk, auf der linken Seite der Stirn, am Hinter- kopf links und am Rücken rechts im Bereich des Schulterblatts gehabt. D.________ habe auch drei Tage nach dem Vorfall noch Schmerzen am Rücken und am Kopf gehabt, habe einen Tag später spon- tanes Nasenbluten aufgewiesen und habe deswegen während mehreren Tagen Schmerzmittel einneh- men müssen. A.________ habe mit seiner Handlung zumindest in Kauf genommen beim Opfer eine schwere Schä- digung des Körpers zu verursachen, insbesondere habe eine lebensgefährliche Kopfverletzung resul- tieren können, welche zudem zu bleibenden Schäden, namentlich einer Schädigung des Gehirns, hätte führen können. Ferner hätte die Handlung auch eine Entstellung des Gesichts bewirken können. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1337 f.): Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen geht das Gericht geht deshalb von folgendem Sachverhalt aus: Die Auseinandersetzung am Abend des 14.11.2017 war die Folge des Vorfalls vom Mittag, als D.________ auf dem Weg zur Arbeit beim Kreuzen mit A.________ diesem nicht hat aus dem Weg gehen wollen und A.________ D.________ deshalb angerempelt hat. Der von A.________ geschilderte Faustschlag seitens D.________ oder den Schlag mit dem Kopf ge- gen seine Nase konnten hingegen nicht erstellt werden. Nach der Arbeit am Abend begab sich D.________ zum Gefängniskiosk und wurde dort von R.________ und anschliessend auch von A.________ aufgesucht. Als er weggehen wollte und sich umdrehte, schlug der Beschuldigte D.________ mit der geschlossenen Kette einmal auf den Rücken, wodurch dieser ein Hämatom auf dem rechten Schulterblatt erlitt. D.________ ist daraufhin in seine Zelle gegangen. Kurz danach hat er A.________ im Bereich der Zellen im ersten Stock aufgesucht, um nachzufragen, wo das Problem ist. Als D.________ vor A.________ stand, behändigte dieser erneut die geschlossene Eisenkette und schlug ca. 4 bis 6 Mal frontal auf D.________ ein, wobei er ihm die dokumentierten Verletzungen am Kopf und den Unterarmen zufügte. Um diesen Schlägen zu entgehen, rannte D.________ die Treppe vom ersten Stock herunter in den Essbereich, behändigte einen Stuhl, um sich zu verteidigen und als er diesen verloren hatte, warf er den Geschirrkorb der Abwaschmaschine mit Geschirr nach A.________. A.________ versuchte im Essbereich erneut mit der geschlossenen und als dies aufgrund der Distanz nicht klappte mit der offenen Kette auf D.________ einzuschlagen. Der Abstand zwischen den beiden war allerdings nach wie vor zu gross, sodass A.________ D.________ nicht traf. Im Ess- bereich wollte D.________ zum Gegenangriff übergehen. Dieser wurde aber durch R.________, den 14 Freund von A.________, gestoppt. Anschliessend ist die Vollzugsverantwortliche U.________ gekom- men und die Auseinandersetzung hat sich aufgelöst. Drei Tage nach dem Vorfall hatte D.________ immer noch Schmerzen am Rücken und am Kopf und einen Tag später spontanes Nasenbluten und musste deswegen während mehreren Tagen Schmerzmittel einnehmen. 10. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift, dass es zwischen dem Beschul- digten und D.________ am 14. November 2017 in der Strafvollzugsanstalt M.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Bestritten ist hingegen der konkrete Ablauf dieser Auseinandersetzung sowie wer der Initiant des Geschehens war bzw. ob der Beschuldigte aus Selbstverteidigung handelte oder nicht. 11. Beweismittel Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend kurz aufgelistet. Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 25. Novem- ber 2017 (pag. 430 ff.) sowie der Arztbericht vom 23. November 2017 (pag. 450) vor. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 (pag. 477 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 (pag. 482 ff.), der Einver- nahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 (pag. 1258 ff.) sowie der Einvernahme im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vom 9. September 2021 (pag. 1511 ff.) vor. Im Weiteren liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von D.________ an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 (pag. 452 ff.) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 (pag. 457 ff.) vor. Weiter verfassten S.________ und T.________ je einen Wahrnehmungsbericht da- tiert vom 15. November 2017 (pag. 446 ff.) und vom 21. November 2017 (pag. 449). Beide wurden sodann am 12. Juni 2018 von der Polizei delegiert einvernommen (pag. 464 ff.; 469 ff.). 12. Objektive Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die objektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat, sodass hierfür auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1329 ff.). Ergänzend und präzisierend ist hinsichtlich des Anzeigerapports vom 25. November 2017 (pag. 430 ff.) auszuführen, dass die Regionalpolizei Berner Jura-Seeland eine Meldung aus der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, gemäss welcher es zwischen den Insassen D.________ und dem Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung ge- kommen sei. Der Erstgenannte mache geltend, dass ihn der Beschuldigte mit einer Eisenkette geschlagen habe, was dieser bestreite. Dem Anzeigerapport beigelegt 15 wurde ein Foto der Eisenkette (pag. 432) sowie Fotos der Verletzungen von D.________ (pag. 433 f.). Als weiteres objektives Beweismittel liegt der Arztbericht vom 23. November 2017 (pag. 450) vor. Diesem lässt sich entnehmen, dass bei D.________ Prellmarken mit jeweils leichter Hämatomausbildung am Unterarm links mit Schwellung des Hand- gelenkes, am Handgelenk rechts, an der Stirn frontal links, am Kopf okzipital links und am Rücken/Schulterblatt rechts festgestellt worden sind. Hirnhautentzündun- gen, ein eingeschränktes Blickfeld und Verletzungen der Halswirbelsäule sind nicht diagnostiziert worden. D.________ habe zudem über starke Kopfschmerzen und ei- nen Müdigkeitszustand geklagt. Im Weiteren sei es am Tag nach dem Vorfall zu spontanem Nasenbluten gekommen. Erbrechen habe er nicht müssen und bewusst- los sei er auch nicht gewesen. Hierbei kann bereits vorweggenommen werden, dass der Arztbericht lege artis er- stellt worden ist, sodass auf dessen Erkenntnisse beweismässig abgestellt werden kann. 13. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die Einvernahmen des Beschuldigten, des Geschädigten und der Auskunftspersonen umfassend zusammen, so dass vorab darauf verwiesen wer- den kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1330 ff.). Dennoch erachtet es die Kammer – im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung – als ange- zeigt, die Einvernahmen nochmals zusammenfassend darzustellen. 13.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 antwortete der Beschul- digte auf Frage, was sich am 14. November 2017 zugetragen habe, dass es zwi- schen ihm und D.________ wegen eines «Müpfers» auf dem Gang am Mittag einen Konflikt gegeben habe (pag. 477 Z. 33). Er sei dann zu D.________ gegangen, um mit ihm zu reden, wobei sie sich gegenseitig den Weg nicht freigemacht hätten und D.________ deshalb mit dem Kopf gegen seine Nase geschlagen habe (pag. 477 Z. 36 ff.). Er sei während des ganzen Tages krank gewesen und habe nicht gearbeitet, weshalb er nach dem Vorfall wieder in seine Zelle zurückgegangen sei (pag. 477 Z. 38 f.). Deshalb habe er dann am Abend seinen Kollegen R.________ bei D.________ vorbeigeschickt, um zu fragen, was sein Problem sei (pag. 477 Z. 40). Nach weniger als 20 Minuten sei dann D.________ mit einer Eisenkette in seiner Hand in seine WG gekommen, wobei dieser sofort begonnen habe auf ihn einzu- schlagen (pag. 477 Z. 43 ff.). Er habe D.________ in der Folge die Kette weggenom- men und auf diesen selbst mit der Kette eingeschlagen. Er wisse nicht, ob er ihn getroffen habe, er habe sich einfach vor ihm schützen wollen (pag. 477 Z. 45 ff.). Auf Vorhalt, dass D.________ hingegen ausgesagt habe, dass er (der Beschuldigte) mit der Kette auf ihn losgegangen sei und nicht umgekehrt, antwortete der Beschuldigte, dass dessen Version keinen Sinn ergebe, denn weshalb hätte D.________ ihn sonst in seiner Zelle aufsuchen sollen. Wenn er ihn hätte angreifen wollen, wäre er zu ihm gegangen (pag. 477 Z. 49 ff.). Auf Frage, ob er Verletzungen erlitten habe, antwor- tete er, dass er etwas an der linken Hand habe, aber diesbezüglich keinen Arzt auf- gesucht habe (pag. 477 Z. 56 f.). Als Grund für die Auseinandersetzung gab er den 16 «Müpfer» vom Mittag an. Auf Frage, ob er wisse woher die Kette stamme, sagte er aus, dass man D.________ fragen solle (pag. 478 Z. 71 f.). Er führte auf Nachfrage weiter aus, dass D.________ – nachdem er ihm die Kette weggenommen habe – ein Tablett behändigt habe, um ihn damit zu schlagen (pag. 478 Z. 74 ff.). Auf Vorhalt, dass D.________ demgegenüber ausgeführt habe, dass die Kette ihm (dem Be- schuldigten) gehöre, führte er aus, dass er seine Sachen sage und sie (die Polizei) jetzt herausfinden könne, was der Wahrheit entspreche (pag. 478 Z. 79 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 führte der Beschuldigte aus, dass D.________ ihn mit der Kette angegriffen und er ihm diese in der Folge aus der Hand genommen habe, um sich zu verteidigen (pag. 481 Z. 45 ff.). Auf Frage, was er anschliessend gemacht habe, gab er an, ihn geschlagen zu haben (pag. 482 Z. 48 f.). Daran wie oft er D.________ geschlagen habe, habe er sich aber nicht mehr erinnern können (pag. 482 Z. 51 f.). Auf erneute Frage, wie er genau reagiert habe, führte er aus, dass er ihm die Kette aus der Hand genommen und ihn mit den Händen und Füssen geschlagen habe (pag. 482 Z. 54 ff.). Er sei an einem Tisch gesessen und sei am Essen gewesen, als D.________ auf ihn zuge- kommen sei und ihn angegriffen habe. Er sei aufgestanden und habe sich verteidigt (pag. 482 Z. 67 ff.). Er stritt ab, dass diese Kette ihm gehöre (pag. 482 Z. 75). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, welcher angab, dass er (der Beschuldigte) ihn ein erstes Mal mit der Kette gegen den Rücken geschlagen habe und er (der Beschuldigte) nach einer kurzen Pause ihn erneut, dann jedoch mehrmals, u.a. ge- gen den Kopf geschlagen habe, antwortete er, dass dies nicht stimme (pag. 483 Z. 86 ff.). Auf Vorhalt, dass er vorgängig ja bereits selbst bejaht habe, D.________ mit der Kette geschlagen zu haben, führte er aus, dass er nicht genau wisse, ob er ihn geschlagen habe; er habe sich einfach verteidigt (pag. 483 Z. 91 ff.). Er könne sich einfach nicht mehr daran erinnern, ob er ihn mit der Kette geschlagen habe (pag. 483 Z. 97 f.). Auf mehrmalige Nachfrage, ob er nun D.________ doch mit der Kette geschlagen habe, antwortet er stets, dass er sich nicht erinnern könne (pag. 483 Z. 104 ff.). Auf Frage, wieso es nötig gewesen sei, dass er D.________ noch geschla- gen habe, nachdem er ihm die Kette weggenommen habe, sagte er aus, was er denn hätte machen sollen; D.________ habe ihn nicht nur mit der Kette, sondern auch mit den Fäusten geschlagen (pag. 483 Z. 110 ff.). Auf Vorhalt, dass er Faustschläge seitens von D.________ bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dass er ihm keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen (pag. 483 Z. 119 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. No- vember 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er aus Selbstverteidigung gehandelt habe (pag. 1258 Z. 14 ff.). Die Frage, ob er demnach zugebe, D.________ aus Selbstverteidigung geschlagen zu haben, bejahte er (pag. 1258 Z. 18 f.). Er führte aus, dass er nicht mehr sagen könne, wie oft und wohin er ihn geschlagen habe. D.________ sei mit der Kette in der Hand zu ihm gekommen und dort habe er ihm einen Faustschlag verpasst und ihm die Kette weggenommen. Er habe sodann zwei, drei Mal mit der Kette auf seinen Rücken geschlagen (pag. 1258 Z. 23 ff.). D.________ habe ihn zuerst geschlagen, wobei dieser ihm seine Hand verletzt habe (pag. 1258 Z. 28 ff.). Auf Frage, wie viele Male ihn D.________ geschlagen habe, sagte er aus, dass dieser einmal auf ihn eingeschlagen und er danach die Kette gepackt habe (pag. 1258 Z. 32 ff.). Ob er wisse, woher D.________ die Kette gehabt 17 habe, führte er aus, dass er dies nicht wisse, aber, dass D.________ ausserhalb des Gefängnisses gearbeitet habe. Im Moment des Angriffs sei er in seinem Zimmer ge- wesen, deshalb habe er nicht gesehen, woher D.________ die Kette behändigt habe (pag. 1258 Z. 35 ff.). Auf Frage, ob es nicht genügt hätte, wenn er diesem die Kette lediglich abgenommen hätte, gab er an, dass wenn er darüber nachdenke, eigentlich schon (pag. 1259 Z. 21 f.). Auf weitere Frage, ob er nicht das Gefühl gehabt habe, dass es gefährlich gewesen sei, mit der Kette auf D.________ einzuschlagen, sagte er aus, dass er in diesem Moment, als D.________ ihn als Erster geschlagen habe, er sich keine Gedanken darüber gemacht habe. Es sei aber auch nicht so gefährlich, er sei ja nicht zu Boden gefallen oder dergleichen (pag. 1259 Z. 43 ff.). Im Weiteren stritt der Beschuldigte ab, D.________ am Kopf getroffen zu haben (pag. 1260 Z. 2 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 9. September 2021 führte der Beschuldigte auf Frage, welche Folgen ein Schlag mit einer Eisenkette gegen den Kopf eines Menschen haben kann, aus, dass er dies nicht wisse, es könne eine Platzwunde geben; die Kette habe ihn selbst am Arm getroffen und es habe geschmerzt (pag. 1517 Z. 37 ff.). Rückblickend führte der Beschuldigte aus, dass er aus Selbstverteidigung gehandelt habe, als ihn D.________ in seinem Zim- mer angegriffen habe (pag. 1518 Z. 1 ff.). Zudem gab er auf Vorhalt der Kette an, dass es nicht seine gewesen sei (pag. 1518 Z. 10 ff.). Auf Frage der Verteidigung, ob er noch wisse, wie viele Male er D.________ mit der Kette getroffen habe, sagte er aus, zwei bis drei Mal. Er habe die Kette rumgeschwungen, um ihn von sich fern- zuhalten und nicht, um ihn zu treffen (pag. 1518 Z. 20 ff.). Das erste Mal als D.________ auf ihn zugekommen sei, habe er mit seinem Kopf gegen dessen Kopf geschlagen, um ihm die Kette wegzunehmen. Danach habe er die Kette geschwun- gen (pag. 1518 Z. 27 ff.). 13.2. Aussagen D.________ An der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2017 führte D.________ aus, dass er immer noch Schmerzen am Rücken und am Kopf habe. Er habe sich auch noch immer nicht beruhigen können (pag. 452 Z. 43 ff.). Hinsichtlich des Vorfalls gab er an, dass er am 14. November 2017 nach dem Mittagessen zur Arbeit habe gehen wollen und dass ihm auf dem Weg von der Wohngruppe zum Arbeitsplatz der Be- schuldigte entgegengekommen sei und ihm gesagt habe, er solle ihm aus dem Weg gehen (pag. 452 Z. 51 f.). Beim Kreuzen habe ihn der Beschuldigte mit dem Ellbogen gegen seinen linken Ellbogen gestossen, er sei aber weitergegangen (pag. 452 Z. 53 f.). Der Beschuldigte habe ihn daraufhin angeschrien, wieso er ihm im Weg stehe und habe ihn mit der Brust gegen den Körper geschubst und ihm den Weg versperrt (pag. 452 Z. 55 f.). Er habe lediglich zur Arbeit gehen wollen und andere Insassen hätten den Beschuldigten weggezogen (pag. 452 Z. 56 ff.). Am Abend habe ihn dann R.________ in seiner Zelle aufgesucht und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle. Er habe ihm geantwortet, dass er keine Probleme wolle (pag. 453 Z. 62 ff.). Ansch- liessend habe er sich zum Kiosk begeben, wobei R.________ beim Raucherplatz in der Nähe der Wohngruppe 6 erneut auf ihn zugekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass das Problem weitergehe und nicht aufhöre. Der Beschuldigte sei dann dazu 18 gekommen und habe dabei eine Kette in der rechten Hand gehalten, welche er ge- schwungen habe. Er sei dann auf den Beschuldigten zugegangen und habe ihn ge- fragt, was für ein Problem er mit ihm habe (pag. 453 Z. 66 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte ihm geantwortet, dass er ihm jetzt zeigen werde, was für Probleme er mit ihm habe. Er (D.________) habe sich umgedreht und habe zurückgehen wollen, als der Beschuldigte mit der Kette einmal auf ihn eingeschlagen habe (pag. 453 Z. 70 f.). Er sei danach für fünf Minuten ins Zimmer gegangen und habe anschliessend den Essraum aufgesucht. Der Beschuldigte habe sich im Essraum befunden und er habe diesen gefragt, wieso er das gemacht habe. Darauf habe der Beschuldigte ge- antwortet, dass er ihm dies jetzt erklären werde. Der Beschuldigte sei danach zurück in sein Zimmer gegangen und habe vermutlich die Kette geholt (pag. 453 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte habe sofort wieder angefangen mit der Kette auf ihn einzuschla- gen. Er habe deshalb einen Stuhl behändigt um sich zu verteidigen. Es seien sodann andere Mitglieder der Wohngruppe dazugekommen, jedoch hätten sie sich dann selbständig getrennt (pag. 453 Z. 77 ff.). Auf Frage, wie oft ihn der Beschuldigte mit der Kette getroffen habe, antworte er, dass er dies nicht wisse, er denke aber min- destens vier bis fünf Mal (pag. 453 Z. 82 ff.). Er habe zwei Verletzungen bzw. Häma- tome am Kopf, am Rücken, an der linken Schulter und an der linken Hand davonge- tragen (pag. 453 Z. 88 f.). Er führte auch aus, dass er zur Verteidigung ein Tablett genommen habe, auf welchem sich Gläser befunden hätten. Er habe aber keine Glä- ser genommen, um sich gegen den Beschuldigten zu schützen (pag. 453 Z. 91 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2018 führte D.________ aus, dass er sich auf dem Weg zur Arbeit befunden und er dabei den Beschuldigten gekreuzt habe, welcher ihn mit seinem Arm gestossen habe. Nach ungefähr zehn Metern habe sich der Beschuldigte umgedreht und ihm gesagt, dass er ihm den Weg freimachen müsse, wenn er ihn kreuze. Sie seien dann aufeinander «zu» und Leute hätten sie getrennt, es sei nichts weiter geschehen (pag. 457 Z. 76 ff.). Nach der Arbeit habe er sich beim Laden befunden und habe zurück ins Zimmer gewollt. Der Beschuldigte habe eine Kette in seiner Jackentasche gehabt, mit wel- cher er einmal auf ihn eingeschlagen habe (pag. 457 f. Z. 85 ff.). Er habe sich danach entfernt. Nach einigen Minuten hätten sie sich wieder getroffen und er habe den Be- schuldigten gefragt, was sein Problem sei. Daraufhin habe ihm der Beschuldigte ge- sagt, er werde ihm zeigen, was das Problem sei und habe die Kette rausgeholt. Er habe begonnen, wieder mit der Kette auf ihn einzuschlagen (pag. 458 Z. 91 ff.). Er habe versucht sich zu verteidigen. Nachdem ihm der Stuhl aus der Hand gefallen sei, habe er eine Harasse genommen, um sich vor ihm zu schützen (pag. 458 Z. 94 ff.). In der Harasse sei Geschirr drin gewesen, welches zu Boden gefallen sei (pag. 458 Z. 100). Anschliessend sei eine Betreuerin hinausgekommen und habe begon- nen zu schreien, wodurch die Auseinandersetzung beendet worden sei; sie seien danach zurück in ihr Zimmer gegangen (pag. 458 Z. 103 ff.). Als der Beschuldigte die Kette das zweite Mal hervorgenommen habe, habe er von vorne geschlagen, da sie sich gegenübergestanden seien (pag. 458 Z. 112 ff.). Auf Vorhalt der Kette gab er an, dass er nicht mehr wisse, ob es genau diese Kette gewesen sei, es sei aber eine Kette gewesen (pag. 458 Z. 118 f.). Der Beschuldigte habe sodann die Kette einmal offen und einmal geschlossen gehalten (pag. 458 Z. 122 f.). D.________ gab sodann an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob – als der Beschuldigte mit der 19 offenen Kette geschlagen habe – der Karabiner vorne oder in seiner Hand gewesen sei (pag. 459 Z. 129 ff.). Beim ersten Schlag sei die Kette geschlossen gewesen und bei den weiteren Schlägen offen (pag. 459 Z. 133 ff.). Auf Frage, in welchem Raum dieser Vorfall stattgefunden habe, gab er an, in der Küche, im Essbereich (pag. 459 Z. 151 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von Mitinsasse S.________, dass der Beschul- digte ihn nicht getroffen habe, sondern dies nur versuchte, sagte er aus, dass er ihn getroffen habe, man habe ja die Spuren feststellen können (pag. 460 Z. 175 ff.). Woher der Beschuldigte die Kette gehabt habe, konnte er nicht beantworten (pag. 460 Z. 179 f.). Auf Frage, welche Folgen er davongetragen habe, antwortete er, dass er einige Tage danach Kopfschmerzen gehabt habe, dann sei alles wieder gut ge- wesen (pag. 460 Z. 195 ff.). Auf Frage, weshalb er sich nicht als Privatkläger konsti- tuiert habe, gab er an, dass er sich nicht mit so etwas beschäftigen wolle, er wolle einfach nach Hause zu seiner Familie gehen (pag. 461 Z. 203 ff.). 13.3. Aussagen S.________ Mitinsasse S.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 15. November 2017 (pag. 446 ff.) aus, dass er am Tisch mit dem Rücken zur Treppe gesessen sei, wo sich oberhalb davon die Zelle des Beschuldigten befinden würde. Plötzlich habe er es «räbeln» gehört, es habe sich wie ein Ringkampf angehört. Urplötzlich sei es heftig und laut geworden, wobei er sich umgedreht habe und er habe sehen können, dass der eine «Albaner» wie vom Blitz geschossen die Treppe «hinuntergerauscht» sei, wobei ihn der Beschuldigte mit einer ca. 1.5 m langen Eisenkette in der Hand verfolgt habe. Der Beschuldigte habe versucht, den fliehenden Albaner damit zu schlagen, was ihm, soweit er dies habe sehen können, aber nicht gelungen sei. Der Abstand sei zu gross gewesen. Der Verfolgte habe Panik gehabt und nach allem gegriffen, was ihm in die Hände gekommen sei. Zuerst habe er einen Stuhl und an- schliessend das mit Gläsern befüllte «Kunst…stoffteil» der Abwaschmaschine behändigt. Die Gläser seien in tausend Teile zersplittert und auf den Boden gefallen. Er müsse klar sagen, dass es dem Verfolgten möglich gewesen wäre zu fliehen. Er habe sich aber für den Weg des Gegenangriffs entschieden. Anschliessend sei U.________ gekommen und habe laut gerufen «geits no, fertig jetzt», was die Aus- einandersetzung gestoppt habe. Er führte auch aus, dass der Beschuldigte wegen seines asozialen Verhaltens schon mehrmals negativ aufgefallen sei. Anlässlich der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Juni 2018 bestätigte S.________ seinen Bericht vom 15. November 2017 (pag. 470 Z. 15). Hinsichtlich des Vorfalls führte er aus, dass zuerst eine Diskussion vor der Zelle des Beschuldigten stattgefunden habe. Plötzlich habe er ein massives Geräusch gehört und D.________ sei an ihm vorbeigerannt. Der Beschuldigte habe sich in einem Ab- stand von ungefähr drei Metern zu D.________ befunden und habe mit der Kette in seine Richtung geschlagen. Der Abstand sei zu gross gewesen, um ihn zu treffen. D.________ habe den Geschirrkorb mit den Gläsern genommen und diesen in Rich- tung des Beschuldigten geworfen, um ihn abzuwehren (pag. 470 Z. 34 ff.). Ansch- liessend sei D.________ auf ihn zu gerannt, was jedoch nicht funktioniert habe, da ihn R.________ weggeschubst habe. In diesem Moment seien dann die Vollzugs- verantwortlichen gekommen und hätten den Streit gestoppt (pag. 471 Z. 41 ff.). Auf Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte gegen D.________ geschlagen 20 habe, antwortete er, dass er einmal gegen ihn geschlagen, diesen aber nicht getrof- fen habe (pag. 471 Z. 48 ff.). Er habe angenommen, dass sich die Kette im Besitz des Beschuldigten befunden habe (pag. 471 Z. 55 f.). 13.4. Aussagen T.________ Mitinsasse T.________ verfasste den Wahrnehmungsbericht vom 21. November 2017 (pag. 449). Wegen seines eingeschränkten Blickfeldes habe er den Beginn der Auseinandersetzung nicht sehen können. Er habe aber gesehen, wie der Beschul- digte D.________ mit der doppelten Kette geschlagen habe. D.________ habe nach einem Geschirrspülmaschinen-Tablet gegriffen und dieses mit sämtlichem Inhalt nach dem Beschuldigten geworfen. Danach habe der Beschuldigte die doppelte Kette geöffnet, damit er noch einmal auf grössere Distanz habe zuschlagen können, wobei er D.________ jedoch verfehlt habe. An der delegierten Einvernahme vom 12. Juni 2018 bestätigte T.________ seinen Bericht (pag. 465 Z. 15). Er führte aus, dass er zusammen mit S.________ im Ess- bereich der Wohngruppe 9 Schach gespielt habe (pag. 465 Z. 30 f.). Er habe gese- hen, dass D.________ aus der Wohngruppe habe rennen wollen, sich umentschie- den habe und zur Küche gerannt sei (pag. 465 Z. 33 f.). Der Beschuldigte sei ihm mit der Kette hinterhergerannt (pag. 465 Z. 34). Er könne nicht mehr genau sagen, wie es abgelaufen sei, aber der Beschuldigte habe die Kette zuerst doppelt und dann offen gehalten (pag. 465 Z 35 f.). Beim zweiten Schlag habe D.________ dem Be- schuldigten den Geschirrkorb mit den Gläsern entgegengeworfen, vermutlich um ihn auf Distanz zu halten (pag. 465 Z. 38). Auf Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte auf D.________ eingeschlagen habe, gab er an, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er ihn beim ersten Schlag getroffen habe, beim zweiten habe er ihn we- gen der Distanz jedenfalls nicht getroffen. Dies sei vermutlich der Grund gewesen, weshalb er dann mit der offenen Kette zu schlagen versucht habe (pag. 466 Z. 44 ff.). 14. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer und erstellter Sachverhalt Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweis- würdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1335 ff.). Ergänzungen, Präzi- sierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden im Rah- men der nachfolgenden konkreten Würdigung dargestellt. Beweismässig erstellt ist, dass es sich bei der Tatwaffe um die von der Polizei si- chergestellte Eisenkette handelt, welche eine Länge von 110 cm (inkl. Karabiner) aufweist und 314 g wiegt (pag. 432). Hinsichtlich der Würdigung der subjektiven Beweismittel stellt die Kammer vorab fest, dass die durch den Beschuldigten erfolgten Aussagen betreffend den Ablauf der Auseinandersetzungen weder logisch, stimmig noch konsistent sind. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass D.________ ihn in 21 seiner Zelle mit einer Eisenkette angegriffen und geschlagen habe. Die Eisenkette habe er D.________ in der Folge jedoch wegnehmen können und habe diesen damit ebenfalls geschlagen, wobei er allerdings nicht wisse, ob er ihn auch getroffen habe, da er sich einfach habe schützen wollen (pag. 477 Z. 45 ff.). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme sagte er dann aber aus, dass er D.________ nur mit Händen und Füssen geschlagen habe (pag. 482 Z. 54 ff.). Daran, ob er ihn auch mit der Kette geschlagen habe, konnte er sich plötzlich nicht mehr erinnern (pag. 483 Z. 97 f.). Im Weiteren führte er erstmals aus, dass ihn D.________ auch mit den Fäusten geschlagen habe (pag. 483 Z. 110 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptver- handlung schilderte er eine weitere Version, gemäss welcher er D.________ einen Faustschlag verpasst habe, damit er ihm die Kette habe wegnehmen können. So- dann vermochte er sich überraschenderweise doch daran erinnern, dass er D.________ drei Mal mit der Kette auf den Rücken geschlagen habe (pag. 1258 Z. 23 ff.). Eine weitere Sachverhaltsvariante schilderte er im Rahmen der Berufungs- verhandlung, wonach er angab, D.________ mit seinem Kopf gegen dessen Kopf geschlagen zu haben, um ihm die Kette wegzunehmen (pag. 1518 Z. 27 ff.). Danach habe er die Kette in der Luft geschwungen. Auch oberinstanzlich vermochte er sich wieder daran erinnern, dass er D.________ in der Folge doch zwei bis drei Mal mit der Kette getroffen hatte (pag. 1518 Z. 20 ff.). Seine Aussagen sind hinsichtlich des Kerngeschehens entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1520) – wie ein- leitend bereits erwähnt – widersprüchlich und ergeben kein stimmiges Bild. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte den vermeintlichen Angriff durch D.________ in jeder Einvernahme aggravierend schilderte. So sagte er zuerst aus, dass D.________ ihn lediglich mit der Eisenkette geschlagen habe, in der darauffolgen- den Einvernahme gab er hingegen an, durch D.________ zudem mit den Fäusten geschlagen geworden zu sein. Sodann antwortete er anfänglich auf die Frage, woher D.________ die Kette gehabt habe, dass er dies nicht wisse (pag. 460 Z. 179 f.), führte demgegenüber im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass D.________ diese Kette vermutlich von ausserhalb des Gefängnisses beschafft habe, da dieser ausserhalb gearbeitet habe (pag. 1258 Z. 35 ff.). Sich selbst versuchte er stets in die Opferrolle zu rücken. So führte er auch aus, dass er Schmerzen an der Hand gehabt habe von den Schlägen, welche er durch D.________ erlitten habe. Eine ärztliche Untersuchung fand jedoch nicht statt, so dass objektiv keine diesbezüglichen Verlet- zungen nachgewiesen wurden. Im Weiteren erscheint realitätsfremd, dass sich der Beschuldigte zwar fast ein Jahr nach dem Vorfall im Rahmen der Befragungen der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, ob er D.________ geschlagen hat, dies jedoch mit stetig grösser werdendem Zeitabstand zum Vorfall – sowohl an der erstinstanzlichen und als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung – plötzlich mit einer scharfen Genauigkeit, sogar unter Angabe der genauen Anzahl Schläge, wiedergeben konnte. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Arztberichts vom 23. November 2017 – entgegen seiner bisherigen Aussagen – aussagte, D.________ doch mit der Kette geschlagen und ihn dabei konkret am Rü- cken getroffen zu haben. Schläge mit der Eisenkette gegen den Kopf des Vorge- nannten verneinte er jedoch durchgehend, trotzdem versuchte er seine Aussagen mit den objektiv erstellen Kopfverletzungen insofern in Einklang zu bringen, als dass er an der Berufungsverhandlung erstmals angab, seinen Kopf gegen denjenigen von 22 D.________ geschlagen zu haben. Seine Aussagen ergeben bezüglich des gesam- ten Handlungsablaufs kein stimmiges Bild und wirken teilweise äusserst konstruiert und ergebnisorientiert. Im Weiteren lassen sich die Versionen des Beschuldigten, wonach er Opfer der Aus- einandersetzung gewesen sei und sich lediglich zur Wehr gesetzt habe, mit denjeni- gen der glaubhaften Auskunftspersonen nicht in Einklang bringen. Die Auskunftsper- sonen gaben nämlich übereinstimmend und nachvollziehbar an, dass der Beschul- digte als Aggressor auftrat, D.________ in den Essbereich verfolgte, wo er ihn mit der Eisenkette zu schlagen versuchte. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch dia- metral einem Selbstverteidigungsszenario seitens des Beschuldigten. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich der Örtlichkeit der Auseinandersetzung widersprüchlich. So gab er an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe sich in seiner Zelle befunden, als ihn D.________ mit der Kette aufgesucht habe (pag. 477 Z. 38 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er demgegenüber aus, dass er an seinem Tisch im Essraum am Essen gewe- sen sei, als D.________ ihn angegriffen habe (pag. 42 Z. 67 ff.). An der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung führte er dann wieder aus, dass er sich im Moment des Angriffs in seinem Zimmer befunden habe (pag. 1258 Z. 35 ff.). Im Weiteren tendiert der Beschuldigte dazu, seine Handlungen zu verharmlosen. So antwortete er auf Frage, ob er das Gefühl habe, dass es gefährlich gewesen sei mit der Kette auf D.________ zu schlagen, dass er sich keine Gedanken gemacht habe und dass D.________ ja nicht zu Boden gefallen sei, deshalb sei es nicht so gefähr- lich gewesen (pag. 1259 Z. 43 ff.). Die Auskunftspersonen S.________ und T.________ beschrieben den Beschuldig- ten zudem allgemein als aufmüpfigen und arroganten Mitinsassen, der schnell ag- gressiv werde und sich nicht im Griff gehabt habe (pag. 449, pag. 447, pag. 471 Z. 65 f.). Demgegenüber hätten sie D.________ bisher als angenehmen und ruhigen Mitinsassen wahrgenommen (pag. 471 Z. 63 f.). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgehalten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Selbstverteidigung als reine Schutzbehauptung zu werten sei (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1335). Die Aussagen des Beschul- digten wirken gesamthaft betrachtet konstruiert, nicht logisch, weisen Widersprüche auf und erscheinen teilweise wirklichkeitsfremd, sodass auf diese mangels Glaub- haftigkeit für die Erstellung des rechtserheblichen Sacherhalts nicht abgestützt wer- den kann. D.________ konnte den Vorfall vom 14. November 2017 hingegen konstant und lo- gisch schildern. So führte er in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Grund für die Auseinandersetzung ein am Mittag erfolgter «Schubser» seitens des Beschuldigten gewesen sei, da er ihm dessen Ansicht nach beim Kreuzen im Gang hätte Platz machen sollen (pag. 452 Z. 55 ff., pag. 457 Z. 78 ff.). Am Abend sei R.________ zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn gewarnt, er solle damit aufhören, wenn er keine Probleme haben wolle (pag. 453 Z. 62 ff.; pag. 457 f. Z. 85 ff.). Sodann habe er sich am Abend auf den Weg zum Kiosk gemacht, nahe der Wohngruppe 6, wobei R.________ und der Beschuldigte dazu gestossen seien (pag. 23 453 Z. 66 ff., pag. 457 f. Z. 85 ff.). Gleichbleibend sagte D.________ weiter aus, dass der Beschuldigte eine Eisenkette dabei gehabt habe und dieser ihm, als er sich von ihm habe abwenden und entfernen wollen, mit der Kette auf den Rücken geschlagen habe (pag. 457 Z. 85 ff.; pag. 453 Z. 70 f.). Entsprechende Verletzungen wurden denn auch im Arztbericht vom 23. November 2017 (pag. 450) dokumentiert. Nach diesem Schlag habe er sich zurück in seine Zelle begeben und sich nach kurzer Zeit entschlossen, den Beschuldigten aufzusuchen und ihn zu fragen, was sein Problem sei (pag. 458 Z. 92 ff.; pag. 453 Z. 75 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hatte D.________ einen triftigen und nachvollziehbaren Grund, den Beschuldigten aufzusuchen (pag. 1519), denn er suchte bei diesem nach einer Erklärung für dessen gewaltsames Verhalten. Dass D.________ hingegen beabsichtigte, dem Vorge- nannten eine Abreibung zu verpassen und damit selbst Initiator des zweiten Gesche- hensablaufs sei, erscheint – in Übereinstimmung mit der Auffassung der General- staatsanwaltschaft (pag. 1523) – als realitätsfremd. Unklar ist diesbezüglich, ob D.________ den Beschuldigten im Essraum – wie von ihm selbst ausgeführt (pag. 453 Z. 75 ff.) – oder in dessen Zelle – wie teilweise vom Beschuldigten geltend ge- macht (pag. 477 Z. 38 f.) – aufgesucht hat, wobei es anschliessend zur zweiten Aus- einandersetzung gekommen ist. Den übereinstimmenden Aussagen der Auskunfts- personen S.________ und T.________ – die sich zu diesem Zeitpunkt im Essbereich aufgehalten haben – lässt sich entnehmen, dass der Beginn der Auseinanderset- zung ausserhalb ihrer Sichtweite im ersten Stock im Bereich der Zellen stattgefunden habe (pag. 446, pag. 449, pag. 465 Z. 30, pag. 470 Z. 31). Beide sagten aus, dass sie die Auseinandersetzung zunächst nur gehört hätten (pag. 446, pag. 449, pag. 465 Z. 31, pag. 470 Z. 32). S.________ schilderte sodann eindrücklich, dass D.________ die Treppe herunter in den Essbereich gerannt und der Beschuldigte ihm mit der Eisenkette in der Hand gefolgt sei (pag. 470 Z. 35 ff.). Da die Auskunfts- personen keinen ersichtlichen Grund zu einer Falschbezichtigung haben und ihre Schilderungen unabhängig voneinander konsistent und widerspruchsfrei erfolgt sind, sind sie als glaubwürdig zu bewerten, so dass auf ihre Aussagen abgestützt werden kann. Erstellt ist demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (14 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1336 f.) sowie mit den Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft (pag. 1523) – dass sich der Beschuldigte in seiner Zelle be- fand, als D.________ ihn aufsuchte. Hinsichtlich des demzufolge vorliegenden Wi- derspruchs in den Aussagen von D.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass denkbar ist, dass D.________ die örtliche Verlagerung vom ersten Stock bei den Zellen zum Essbereich in den Einvernahmen unerwähnt gelassen hat. Im Wei- teren erachtet die Kammer diese Ungenauigkeit, soweit relevant, auch als nachvoll- ziehbar, da sich D.________ während des ganzen Geschehens in einer enormen Stresssituation befand, so dass glaubhaft erscheint, dass er den exakten Ablauf nicht mehr detailliert wiedergeben konnte. Dieser Widerspruch in den Aussagen von D.________ tut der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen demnach keinen Ab- bruch. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs führte D.________ schliesslich wie- derum konstant aus, dass der Beschuldigte erneut angefangen habe, auf ihn einzu- schlagen (pag. 458 Z. 91 ff.; pag. 453 Z. 82 ff.). Anschaulich konnte er darlegen, dass der Beschuldigte, als dieser die Kette das zweite Mal behändigt habe, ihn von 24 vorne getroffen habe, da sie sich frontal gegenübergestanden seien (pag. 458 Z. 114 f.), wobei die an der Stirne und im Kopfbereich als auch die an den Unterarmen do- kumentierten Verletzungen entstanden sind (pag. 450). Übereinstimmend mit den Aussagen der vorgenannten Auskunftspersonen gab D.________ auch an, dass der Beschuldigte in der Folge die Kette sowohl offen und als auch geschlossen gehalten habe (pag. 458 Z. 122 f., 465 Z. 35 f., pag. 466 Z. 46). Wie viele Male ihn der Be- schuldigte tatsächlich getroffen habe, konnte D.________ nicht abschliessend sa- gen, er denke aber mindestens vier bis fünf Mal (pag. 453 Z. 82 ff.). Das im ärztlichen Bericht vom 23. November 2017 (pag. 450) dokumentierte Verlet- zungsbild – Prellmarken mit leichter Hämatomausbildung an der Stirne, am Kopf, am Rücken und an den Armen – stimmt demnach mit den von D.________ geschilderten erlittenen Schlägen durch den Beschuldigten, sowohl in deren Anzahl als auch be- züglich deren Lage, überein (pag. 453 Z. 82 ff.). Sodann führte D.________ – in keiner Weise übertreibend – aus, dass er lediglich einige Tage nach dem Vorfall an Kopfschmerzen gelitten habe (pag. 460 Z. 195 ff.). Auch seinen Gefühlszustand und seine Emotionen gab er diesbezüglich wieder und führte aus, dass er sich an der Einvernahme vom 17. November 2017 noch immer nicht beruhigt habe und an Kopf- schmerzen leide (pag. 452 Z. 43 ff.). Im Weiteren gestand sich D.________ mehrfach Erinnerungslücken ein, so konnte er sich – wie bereits erwähnt – nicht mehr an die genaue Schlaganzahl des Beschul- digten erinnern oder (pag. 453 Z. 82 ff.) daran, ob – als der Beschuldigte mit der offenen Eisenkette geschlagen habe – der Karabiner vorne oder in seiner Hand ge- wesen sei (pag. 459 Z. 129 ff.). Sodann konnte er auch nicht abschliessend beant- worten, ob es sich bei der ihm vorgehaltenen Eisenkette um die Tatwaffe handelte (pag. 458 Z. 118 f.). In Anbetracht der hektischen Situation als auch in Anbetracht des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen erscheinen diese Lücken im Erinne- rungsvermögen des Vorgenannten nachvollziehbar. Im Weiteren lässt sich feststel- len, dass D.________ das Geschehen nicht übertrieben darzustellen und damit den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versuchte. Wie bereits erwähnt, gaben die Auskunftspersonen nachvollziehbar und detailliert an, wie D.________ vom Beschuldigten davongerannt und von diesem verfolgt wor- den sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung führte die Generalstaatsanwalt- schaft korrekt aus (pag. 1523), dass deshalb klar sei, dass nicht D.________ der Angreifer, sondern der Beschuldigte der Initiator dieser Auseinandersetzung war. Wäre der Beschuldigte tatsächlich das Opfer der Auseinandersetzung gewesen – so wie er mehrfach geltend machte – spricht sein Verhalten – die Verfolgungsjagd auf D.________ – gegen jegliche Lebenserfahrung. Hinsichtlich seiner Verteidigung vor dem Angriff, führte D.________ in beiden Ein- vernahmen widerspruchsfrei aus, dass er zuerst einen Stuhl behändigte, als ihm die- ser aber aus der Hand gefallen sei, er ein Tablett (recte: Geschirrbehälter für die Abwaschmaschine), welches mit Gläsern gefüllt war, genommen und gegen den Be- schuldigten geworfen habe, wobei die Gläser am Boden zerbrochen seien (pag. 453 Z. 91 ff.; pag. 458 Z. 94 ff.). Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von S.________ und T.________, welche ebenfalls zu Protokoll gaben, dass sich das Opfer mit einem Stuhl und dem Geschirrkorb verteidigt habe (pag. 446, pag. 449, 25 pag 465 Z. 36 ff., pag. 470 Z. 39 f.). Festgestellt werden kann, dass D.________ auch seinen Tatbeitrag nicht herunterspielte; vielmehr gab er zu, sich mit dem ver- teidigt zu haben, was gerade greifbar war (pag. 458 Z. 94 ff., pag. 453 Z. 93 ff.). Übereinstimmend gaben D.________, der Beschuldigte und die Auskunftspersonen schliesslich an, dass die Auseinandersetzung durch U.________ getrennt worden sei (pag. 471 Z. 41 ff.; pag. 449; pag. 447). D.________ wurde im Weiteren vorgehalten, dass S.________ und T.________ nicht hätten beobachten können, dass der Beschuldigte ihn mit der Eisenkette tatsächlich getroffen habe (pag. 470 Z. 34 ff.). Da jedoch die objektiv dokumentierten Verletzungen im Arztbericht vom 23. November 2017 – auf welche beweismässig abzustellen ist – mit den Aussagen von D.________ übereinstimmen, ist davon aus- zugehen, dass die Schläge auf dessen Körper erfolgt sind, bevor dies die Auskunfts- personen selbst haben beobachten können. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass D.________ im Essbereich von der Eisen- kette nicht mehr getroffen wurde (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1336). Es ist auch festzuhalten, dass aus dem Verzicht der Konstituierung des Geschädig- ten als Privatkläger im Verfahren, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. D.________ hat zum Vorfall vom 14. November 2017 konstante und logische Aus- sagen gemacht, ohne das Geschehen schematisch wiederzugeben. Im zentralen Handlungsablauf blieben seine Aussagen logisch konsistent, lebensnah detailreich und ohne Aggravationstendenzen. Den Aussagen lassen sich insbesondere keine übermässigen Belastungen zuungunsten des Beschuldigten oder eine übermässige Dramatisierung des Geschehens entnehmen. Im Weiteren liegen weder Gründe für eine Falschbezichtigung vor, noch sind solche ersichtlich. Der Widerspruch hinsicht- lich der Örtlichkeit des Geschehens erscheint aufgrund der Stresssituation des Ge- schädigten und des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen erklärbar. Die Aussa- gen von D.________ korrespondieren zudem im Kernpunkt mit den Aussagen der Auskunftspersonen T.________ und S.________ sowie mit den objektiven Beweis- mitteln bzw. mit dem Arztbericht vom 27. November 2017. Die Aussagen von D.________ sind demnach als glaubhaft zu bezeichnen und die Kammer stützt für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese ab. Die Kammer geht somit von folgendem erstellten Sachverhalt aus, welcher weitge- hend mit demjenigen der Vorinstanz übereinstimmt (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1337): Nach der Arbeit begab sich D.________ zum Gefängniskiosk und wurde dort von R.________ und vom Beschuldigten aufgesucht. Als er weggehen wollte und sich umdrehte, schlug ihn der Beschuldigte mit der Eisenkette einmal auf den Rücken, wodurch dieser ein Hämatom auf dem rechten Schulterblatt erlitt. D.________ ist daraufhin in seine Zelle gegangen. Kurz danach suchte er den Beschuldigten im Be- reich der Zellen im ersten Stock auf, um nachzufragen, wo das Problem ist. Als D.________ vor dem Beschuldigten stand, behändigte dieser erneut die Eisenkette, 26 schwang diese und schlug frontal auf D.________ ein, wobei er ihm die ärztlich do- kumentierten Verletzungen an Kopf und Unterarmen zufügte. Um diesen Schlägen zu entgehen, rannte D.________ vom ersten Stock die Treppe hinunter in den Ess- bereich, behändigte einen Stuhl, um sich zu verteidigen und als er diesen verloren hatte, warf er den Geschirrkorb der Abwaschmaschine samt dem Geschirr nach dem Beschuldigten. Der Vorgenannte versuchte im Essbereich erneut mit der Eisenkette auf D.________ einzuschlagen. Der Abstand zwischen den beiden war allerdings nach wie vor zu gross, sodass der Beschuldigte D.________ nicht traf. Festzuhalten ist auch, dass die Eisenkette vom Beschuldigten sowohl halbiert als auch in ihrer vollen Länge gegen D.________ eingesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es hierfür keiner exakten Aufschlüsselung, wann genau die Eisen- kette offen und wann geschlossen zum Einsatz gebracht wurde. Schliesslich wurde die Auseinandersetzung durch die Vollzugsverantwortliche U.________ beendet. Drei Tage nach dem Vorfall hatte D.________ immer noch Schmerzen am Rücken und am Kopf und einen Tag später spontanes Nasenbluten und musste während mehreren Tagen Schmerzmittel einnehmen. III. Rechtliche Würdigung 15. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand (Ziff. 1 der Anklageschrift) 15.1. Theorie/abstrakte Ausführungen 15.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand der schweren Körperverletzung Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung wird vollumfänglich – unter Vorbehalt der nachstehen- den Ergänzungen durch die Kammer – auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1372 ff.): Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen ver- stümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperver- letzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeigeführten Erfolgs. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verlet- zungen als schwere Körperverletzungen bezeichnet (Abs. 1), sodann eine Reihe von Beispielfällen bzw. –gruppen auflistet (Abs. 2), die als schwere Verletzungen zu gelten haben, und schliesslich eine Generalklausel (Abs. 3) anführt. Letztere hebt insbesondere hervor, dass es nicht nur um die eigentliche körperliche Schädigung geht, sondern ebenso um die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 1 ff.). Zu berücksichtigen sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Beispielsweise ist in BGE 101 IV 381 ein Schädelbruch, verbunden mit 27 teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedenen Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war, unter die Generalklausel von Art. 122 StGB subsumiert worden. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen, wobei nicht gefordert ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Da die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung schwierig sein kann, müssen nicht selten vom Tatvor- gehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 123 N 35). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes fest, dass eine Tathandlung, die abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) herbeizuführen, für sich alleine noch nicht genügt, um den (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 beschriebenen Folgen anzunehmen (BSK-StGB II-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 25). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird in der Lehre Folgendes ausgeführt (BSK-StGB I-NIGGLI/MADER, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 53 ff.): Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung will vom Wissen auf den Willen schliessen, was zwar «nicht unbesehen» erfolgen könne (BGE 135 IV 12, 17; BGer, StrA, 1. 10. 2010, 6B_432/2010, E. 4), aber doch möglich sein soll, wenn neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm ange- nommenen Risikos auch die «Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung» sowie «die Beweggründe […] und die Art der Tathandlung» berücksichtigt werden (BGE 125 IV 242, 252; 130 IV 58, 62; 133 IV 1, 4 und 7; 133 IV 9, 16; 133 IV 222, 226; 134 IV 26, 29; 135 IV 12, 17 f.; i. E. auch BGE 134 IV 26, 33 f.; vgl. schon BGE 119 IV 1, 3; 121 IV 249, 256). […] Als Faustregel formuliert: dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich umso näher, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weni- ger er sie innerlich ablehnte, und umgekehrt. […] Erst recht schwierig wird es, wenn der Täter die Mitwirkung verweigert, die Tat oder auch nur die In- kaufnahme des Erfolgs bestreitet oder bewusst falsch aussagt. Spätestens dann bleibt als Ausweg oft nur die Möglichkeit, mit Hilfe von Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und Alltagstheorien aus den äusseren Umständen, insb. dem Hergang der Tat, Rückschlüsse auf die innere Einstellung zu ziehen (statt vieler BGE 134 IV 26, 28 f.; illustrativ die Kasuistik bei MAIER/SCHOENING, ZStrR 2000, 278 ff.) – ein Verfahren, das wiederum für Fehlleistungen anfällig ist, so schon bei der Frage, ob das tatsächliche (objektiv festgestellte) Ausmass einer Gefahr dem Täter wirklich bewusst war, und erst recht bei der andern des vorhandenen oder fehlenden inneren Einverständnisses bzw. der Gleichgültigkeit. 15.1.2. Versuch Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Versuch wird vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1373 ff.): Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht 28 wären (TRECHSEL/GETH in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, N 1 vor Art. 22). Dabei muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, N 3 zu Art. 22 StGB). 15.2. Subsumtion Die Kammer verweist auch hier vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Subsumtion (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1373 ff.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass sich gemäss Arztbericht vom 23. November 2017 bei D.________ Prellmarken mit jeweils leichter Hämatomausbildung feststellen liessen; dies am Unterarm links mit Schwellung des Handgelenks, am Handgelenk rechts, an der Stirne frontal links, am Kopf okzipital links sowie am Rücken bzw. am Schulterblatt rechts. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liegt vorliegend allerdings kein Bericht des IRM vor, welcher sich darüber aussprechen würde, ob die Verletzungen lebensbedrohlich waren oder ob diese folgenlos abheilen würden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1373). Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Verletzungen keine schwer entstellenden Narben oder bleibende, einschneidende Störungen hinterliessen. Es wurde auch kein Organ unbrauchbar gemacht. Die verschiedenen Verletzungen, welche D.________ zugefügt wurden, waren zwar schmerzhaft, die Beeinträchtigungen erforderten aber weder eine Hospitalisierung noch eine lange Behandlungs- oder Heilungszeit. Die Kammer stellt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte allenfalls der versuchten Tatbegehung strafbar gemacht hat. Zentral ist deshalb die Frage nach dem Willensinhalt des Beschuldigten, mit anderen Worten, ob er eine schwere Körperverletzung wollte (direkter Vorsatz) oder eine solche zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Der Beschuldigte wurde dazu befragt, ob er wisse sei, welche Folgen ein Schlag mit einer Eisenkette gegen den Kopf eines Menschen haben kann. Darauf antwortete er einerseits, dass er es nicht wisse und andererseits, dass es nicht so gefährlich sein könne, da D.________ ja nicht zu Boden gefallen sei. Oberinstanzlich gab er sodann zu Protokoll, dass eine solche Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Platz- wunde zur Folge haben könnte. Vom Wissen des Beschuldigten lässt sich demnach mangels Vorliegens von konkret stringenten Aussagen nicht unbedacht auf seinen Willen schliessen. Deshalb muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ins- besondere auf die äusseren Umstände resp. den Tathergang abgestützt werden. Hierbei gilt vorab zu bemerken, dass nachfolgend die Schläge auf den Rücken (erste Auseinandersetzung) und diejenigen gegen den Kopf sowie gegen weitere Körper- regionen als auch die damit verbundene Verfolgungsjagd (zweite Auseinanderset- 29 zung) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 52 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1374 f.) – gesamthaft als dynamisches Geschehen zu be- trachten ist und damit eine eigentliche Tateinheit bilden. Zur Bestimmung des sub- jektiven Tatbestandes bzw. der Willens- und Wissenskomponenten des Beschuldig- ten werden die beiden Phasen des Geschehens jedoch nachfolgend auch separat beleuchtet. Hinsichtlich des Schlages auf den Rücken von D.________ kann dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine besondere gefährliche Vorgehens- weise vorgeworfen werden; dies, weil der Beschuldigte aus einer maximalen Distanz von 50 cm gezielt auf den Rücken des Beschuldigten schlug. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen auf den Hinterkopf zu schlagen, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte. Würde man die Einwirkung auf den Rücken isoliert von den nachfol- genden Schlägen für sich allein beurteilen, so würde dies kaum ausreichen für die Annahme eines Eventualvorsatzes bzw. einer Inkaufnahme von schweren Körper- verletzungen. Diese Schläge sind jedoch mit den nachfolgenden, welche unter an- derem gegen den Kopf erfolgt sind, gesamtheitlich zu betrachten. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte im Rahmen der zweiten Phase der Auseinandersetzung mehrfach mit einer 110 cm langen und 314 g schweren Eisen- kette auf D.________ einschlug, als dieser ihm im Bereich der Zellen gegenüber- stand. Dabei traf er das Opfer und fügte ihm Verletzungen am Kopf und der Stirn (sowie auch an den Händen) zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und eine gewaltsame Einwirkung darauf ohne Weiteres zu bleibenden Entstellungen oder dauerhaften Schädigungen führen kann (vgl. Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Da sich der Beschuldigte und D.________ bei dieser zweiten Auseinandersetzung frontal gegenüberstanden, ist davon auszugehen, dass der Letztgenannte auf den auf ihn erfolgten Angriff reagierte bzw. versuchte den Schlägen auszuweichen, was sich unter anderem auch aus den Verletzungen an den Armen folgern lässt. Demnach kam zum Geschehen eine gewisse Hektik und Bewegung hinzu, so dass der Beschuldigte kaum voraussehen konnte, wie sich D.________ verhalten wird resp. wo er diesen treffen würde. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er die Eisen- kette geschwungen habe, wodurch diese mehr kinetische Energie gewann, womit sich auch die mögliche Krafteinwirkung auf den Körper des Gegenübers verstärkte. Schläge gegen den Kopf eines Menschen können – wie bereits erwähnt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres zu schweren Verletzungen wie Entstellungen des Auges oder bleibenden Verletzungen des Gesichts und sogar Hirnschäden führen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 1524), war die beschriebene Verwendung der 314 g schweren Eisenkette geeignet, um genau solche schweren Verletzungen herbeizuführen. Sogar die Auskunftsperson T.________ gab an, dass er zur Seite springen musste, damit er von der herumwirbelnden Eisenkette nicht getroffen wurde. Gestützt auf diesen Tathergang bzw. die äusseren Umstände, hätte es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass sein Verhalten sehr gefährlich gewesen war. Er durfte demnach nicht darauf vertrauen, dass er D.________ nur leicht verletzt würde. Demzufolge kann festgehalten werden, dass aus dem beschriebenen Tatvorgehen des Beschuldigten 30 auf seinen inneren Willen geschlossen werden kann. Er hat durch sein Verhalten eine schwere Körperverletzung z.N. von D.________ in Kauf nehmen müssen (vgl. Urteil 6B_526/2021 vom 24. Juli 2021 E. 1.2.1). Dem weiteren Geschehensablauf ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte D.________ in den Essraum verfolgte und er diesen aus einer gewissen Distanz zu treffen versuchte. Der Beschuldigte hat D.________ gemäss dem im Arztbericht vom 27. November 2017 dokumentierten Verletzungsbild mehrfach in der Kopfregion getroffen. Im Rahmen der dynamischen Verfolgungsjagd schwang der Beschuldigte die Eisenkette unkontrolliert in der Luft. Er musste zwingend auch damit rechnen, mit einem Treffer ein wichtiges Organ wie bspw. das Auge zu verletzen oder gar eine andere (lebens-)gefährliche Verletzung zu verursachen. Der Beschuldigte hat demnach auch diesbezüglich eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte im Sinne Schwellentheorie Handlungen ausgeführt hat, welche auf dem Weg zum Erfolg resp. zur Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung den letzten entscheidenden Schritt dargestellt haben. Es ist vorab dem Zufall zu verdanken, dass D.________ keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Die Verteidigung verlangte – wie bereits erstinstanzlich – auch oberinstanzlich einen Freispruch wegen Vorliegens einer Notwehrsituation (pag. 1529). Sie führte aus, dass der Beschuldigte lediglich den Angriff von D.________ abgewehrt habe. Die Notwehr sei subsidiär und verhältnismässig erfolgt. Da er ihn zudem bei der Verfol- gung nicht getroffen habe, liege auch kein Notwehrexzess vor. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis der An- griff klar vom Beschuldigten ausging und in keiner Weise von einem ihm unmittelbar drohenden Angriff und dessen verhältnismässiger Abwehr ausgegangen werden kann. Es lag somit eindeutig keine Notwehrlage vor. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten im Rahmen der angeklagten dynami- schen Auseinandersetzung den Tatbestand der (eventualvorsätzlichen) versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu erklären. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Eventualanklage der einfachen Körperverlet- zung mit gefährlichem Gegenstand. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Was die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung betrifft, wird auf die vorin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1396 ff.). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur teilweisen retrospektiven Konkur- renz, erachtet es die Kammer demgegenüber als angezeigt diese an dieser Stelle 31 kurz wiederzugegeben (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1397 f.): Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beur- teilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleich- zeitig beurteilt worden wären. Damit ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleistet (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 542 ff.). Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung we- gen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine un- abhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in zwei (bzw. drei) Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt sind die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen Ersturteil begangen wurden. Kommt dafür eine gleichartige Strafart wie beim Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe (Ersturteil) auszufällen (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und Hans Mathys, a.a.O. N 550). Es ist demnach eine hypothetische Zusatzstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bilden. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechts- kräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten hypothetischen Zusatzstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe (Grundstrafe) abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Gesamt- bzw. Zusatzstrafe (BGer Urteil 6B_384/2009 E. 3.5.3 vom 05.11.2009 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen. Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, also dass eine eigenständige Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, zu bilden ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und Hans Mathys, a.a.O. N 551). Anschliessend sind in einem dritten Schritt gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8) die ermittelten Strafen mit der eigenständigen Strafe zu kumulieren (Addition) und es ist nicht mehr wie bisher (BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17) eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (Hans Mathys, a.a.O. N 552). 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen 32 oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c, m.w.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.). Ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten (Ziff. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8.1, 8.2 der Anklageschrift) sind vor dem 1. Januar 2018 begangen worden und deren Beurtei- lung (9. September 2021) erfolgte erst nachher. Die Kammer erachtet – was nach- folgend begründen wird – bezüglich sämtlicher Delikte die Freiheitsstrafe als ange- messene Strafart. Da betreffend die nachfolgend anzuordnende Dauer der Freiheits- strafe das alte und das neue Recht gleichwertig sind (Art. 40 aStGB, Art. 40 Abs. 1 StGB), finden diesbezüglich die altrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Betref- fend die nach dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten finden hingegen die gel- tenden Bestimmungen Anwendung. 18. Strafart Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann auf das durch die Vorinstanz zutreffend Aus- geführte verwiesen werden, dem sich die Kammer anschliesst (S. 77 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1399): Das Gericht erachtet für sämtliche zu beurteilenden Delikte (bis auf die zwingend mit Busse zu sank- tionierenden Delikte, d.h. das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, die Überschreitungen der Höchstge- schwindigkeit und das Überschreiten der Parkzeit) jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessene Sank- tion. Der Beschuldigte hat in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach delinquiert und ist mehrfach sowie einschlägig vorbestraft. Ihm wurden Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit auferlegt und er verbüsste bereits Freiheitsstrafen. Die bereits ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn aber nicht vor der Bege- hung weiterer Delikte ab. Er delinquierte während des laufenden Strafverfahrens weiter, weshalb vor- liegend eine Anklageergänzung an das Gericht überwiesen werden musste und wurde darüber hinaus auch im Strafvollzug straffällig, was zum vorliegend beurteilten Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung gegenüber seinem Mitinsassen D.________ geführt hat. Aus spezialpräventiven Überle- gungen erweist sich deshalb einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe. 19. Teilweise retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 14. Dezember 2015 von der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland, Moutier, wegen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration, einfacher Verkehrsregelverletzungen und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder), zu einer Freiheitsstrafe von 151 Tagen und einer Busse von CHF 1’000.00 verurteilt. 33 Zudem wurde er von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 29. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen wegen grober Verkehrsregel- verletzung und wegen Fahrens ohne Berechtigung (pag. 652 ff.) schuldig gespro- chen. Dieses Urteil bildete eine Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 14. De- zember 2015. Im Weiteren liegt der Kammer der rechtskräftige Strafbefehl vom 1. Juli 2021 vor, gemäss welchem der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Be- rechtigung und wegen der Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt wurde. Die Straf- taten sind am 20. August 2020 begangen worden. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind teilweise – oder hinsichtlich des Straf- befehls vom 1. Juli 2021 sogar gesamthaft – vor den vorgenannten rechtskräftigen Urteilen begangen worden, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob bezüglich dieser eine teilweise bzw. vollständige Zusatzstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 schuldig gesprochen. Demnach ist der grösste Teil dieses Vergehens vor dem Urteil vom 14. Dezember 2015 be- gangen worden, so dass dies grundsätzlich zur Folge hätte, dass eine (teilweise) Zusatzstrafe zu diesem Urteil zu bilden wäre. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind bei der Beurteilung eines gewerbsmässigen Delikts, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Ein- zelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Regeste). Die Kammer erachtet diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend als analog anwendbar, wodurch sich vorliegend die Deliktsdauer bis 31. Dezember 2015 er- streckt. Demnach liegt keine Straftat vor, welche vor dem 14. Dezember 2015 be- gangen worden wäre, so dass diesbezüglich keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufäl- len ist. Im Weiteren wurde der Beschuldigte vorliegend wegen etlichen Straftaten schuldig gesprochen, welche er vor dem Urteil vom 29. November 2016 beging. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass das Urteil vom 29. November 2016 bereits eine vollständige Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. Dezember 2015 bildete. Diesbezüglich verweist die Kammer auf das Urteil der 1. Strafkammer SK 18 425-427 vom 20. De- zember 2019 und teilt die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatz- strafe zu einer – selbst nur teilweisen – Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. auch RIEDO, Retrospektive Intransparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Queloz/Nig- gli/Riedo (Hrsg.), Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Q.________ 2012, S. 358; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andern- falls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach zu einer für ihn günstigen Asperation. Zudem müsste die Kammer so in ihrer Strafzumessung auf die rechtskräftige Grundstrafe des Urteils zurückkommen, was ihr jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4). Die Kammer stellt demzufolge fest, dass auch betreffend die zu beurteilenden Delikte, 34 die vor dem 29. November 2016 begangen worden sind, keine Zusatzstrafe auszu- fällen ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass der neue Strafbefehl vom 1. Juli 2021 betreffend zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) Straf- taten zum Gegenstand hatte, die am 20. August 2020 und damit vor diesem oberge- richtlichen Urteil vom 9. September 2021 begangen worden sind. Da dieser Strafbe- fehl bereits in Rechtskraft erwachsen ist und alle vorliegend zu beurteilenden Straf- taten vor dem 1. Juli 2021 begangen worden sind, führt demnach das hier auszufäl- lende Urteil zu einer vollständigen Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021. 20. Schwerstes Delikt, abstrakter Strafrahmen und Methodik Im Ergebnis sind die Delikte somit für die Strafzumessung nicht aufzuteilen in solche, welche vor und nach dem 29. November 2016 begangen worden sind. Die vorliegend schwerste Straftat ist die versuchte schwere Körperverletzung, be- gangen am 14. November 2017. Das Sanktionenrecht sieht für die vollendete schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis 10 Jahren vor (Art. 122 StGB). Es ist deshalb zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen, welche anschliessend durch die Strafen für die wei- teren begangenen Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu er- höhen sein wird. Sodann wird die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021 zu bestimmen sein. 20.1. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat: Tatkomponenten der versuchten schwere Körperverletzung (Ziff. 1 der Anklageschrift) Da die Straftat lediglich versucht begangen worden ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), hat das Gericht vorerst die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berück- sichtigung der versuchten Begehung angemessen zu reduzieren. Die versuchte Tatbegehung stellt einen gesetzlichen Strafmilderungsgrund dar. Mil- dert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Die Kammer hat aufgrund der konkreten Tatumstände keinen Anlass, den weiten gesetzlichen Strafrahmen zu verlassen, namentlich die angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu unterschreiten. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts ist insbesondere das Ausmass einer solchen Verletzung bzw. der Gefährdung, die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie die Grösse des Risikos einer schwereren Verletzung massgebend. Geschütztes Rechtsgut bei der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB bil- det einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige 35 Gesundheit des Menschen (TRECHSEL/FINGERHUTH, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 122). Die Vorinstanz stellte betreffend die konkret eingetretenen Verletzungen beim Ge- schädigten D.________ fest, dass dieser Prellmarken mit leichter Hämatombildung an der Stirn, am Hinterkopf sowie an den Unterarmen aufwies und er weder Fraktu- ren erlitt, noch hospitalisiert werden musste (S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1405). Für die vorliegend versuchte Tatbegehung festzusetzende Strafe ist bei der Verschuldensbewertung nicht massgebend, welche Folgen der Ge- schädigte tatsächlich erlitt bzw. welches Ausmass die Verletzung des Rechtsguts tatsächlich aufwies, sondern massgebend ist, welche Folgen die mutmasslich voll- endete Tat nach dem Vorsatz des Täters gehabt hätte. Hierbei lässt sich wiederum vom äusseren Tatvorgehen auf den inneren Willen des Beschuldigten schliessen: Indem der Beschuldigte unkontrolliert eine 314 g schwere Eisenkette gegen den Kör- per von D.________ – und dabei insbesondere gegen den Kopf – schwang und schlug, nahm er in Kauf, dass der Geschädigte auch schwere Verletzungen davon- tragen könnte (insbesondere im sensiblen Bereich des Auges, eine Gehirnerschüt- terung oder eine gröbere Platzwunde). Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handelns ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen resp. die von ihm erzeugte kriminelle Energie. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1406), war die Tat vom Beschuldigten nicht längerfristig geplant – indes war es auch keine zufällige Auseinandersetzung. Der Beschuldigte behändigte bewusst die Eisenkette, um dem Geschädigten eine Abreibung zu verpassen, da ihm dieser den Weg am Mittag nicht freimachte. D.________ versuchte seinerseits die offenbar bestehenden Differenzen mit dem Beschuldigten verbal zu klären. Der Beschuldigte hingegen zeigte kein Interesse an einer Aussprache und schwang in der Folge die Eisenkette auf Höhe des Oberkör- pers/Kopfes gegen D.________, welcher dem Beschuldigten zu Beginn der Ausein- andersetzung wehrlos gegenüberstand. Auch als D.________ zu flüchten versuchte, liess sich der Beschuldigte von seinem Vorhaben nicht abbringen. Erst im Essraum war es D.________ möglich, sich gegen den Angriff mit einem Stuhl und einem Ge- schirrkorb der Abwaschmaschine zu wehren. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass insbesondere die hartnäckige und entschlossene Vorgehensweise des Be- schuldigten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Auch zu berücksichtigen ist sodann, dass D.________ im zweiten Teil der Auseinandersetzung dem Beschul- digten nicht mehr komplett wehrlos gegenüberstand. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Bei der Bewertung der Willensrichtung und der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte, was verschul- densmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1406). Beweggründe der Tat bildeten vorab Machtgehabe und Dominanz, welche der Be- schuldigte gegenüber D.________ mit seinem gewaltsamen Vorgehen demonstrie- ren wollte. Nichtiger Anlass der Tat bildete ein «Rempler» von D.________, der dem 36 Beschuldigten den Weg angeblich nicht freimachen wollte. Diese Beweggründe wir- ken sich leicht verschuldenserhöhend aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es dem Beschuldigten – zumal im Strafvollzug – ohne Weiteres möglich gewesen, die Tat zu vermeiden, indem er den Dialog mit D.________ gesucht hätte, anstatt gewalttätig auf diesen einzuwirken. Das (Gesamt-)Tatverschulden ist – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Re- lation zum weiten Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch als leicht bis mittel zu bezeichnen bzw. die Strafe noch im unteren Drittel des Strafrah- mens anzusiedeln, wofür im Ergebnis – für die hypothetisch vollendete schwere Kör- perverletzung – eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als verschuldensadäquat er- scheint (36 Monate abzüglich 8 Monate für die subjektiven Tatkomponenten). Fakultative Strafmilderung für den Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die „Kann“-Formulierung in Art. 22 Abs. 1 StGB stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB ins richterliche Ermessen. Im Übrigen sollte aber das Ausbleiben der vollen Verwirkli- chung des tatbestandsmässigen Unrechts stets zu einer milderen bzw. minderen Strafe führen als diejenige, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 27 f.; vgl. auch BGE 121 IV 49 E. 1). Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab, das heisst die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1). D.________ erlitt durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten auf seinen Körper Hämatome am Kopf, an der Schulter sowie an den Unterarmen. Dass es vorliegend nicht zu schweren Verletzungen gekommen ist, ist vorab dem Zufall zu verdanken. Das Schwingen einer 110 cm langen und 314 g schweren Eisenkette, insbesondere gegen den Kopfbereich, ist ohne Weiteres geeignet gewesen, auch wesentlich schwerere Verletzungen zu verursachen. Wie bereits mehrfach erwähnt, wären namentlich Verletzungen des Auges oder andere schwere Verletzungen des Kopfes/Gehirns durchaus möglich gewesen. Zudem verhinderte der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 122 StGB nicht aus eigenem Antrieb, sondern es bedurfte der Intervention von U.________, welche die Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und D.________ unterband. In Anbetracht der Nähe der Tatbestandsverwirklichung und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte selbst nichts unternommen hat, um diese zu verhindern resp. es hierfür das Mitwirken einer Drittperson gebraucht hat, erachtet die Kammer eine Reduktion von 6 Monaten als angemessen. 37 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt damit 22 Monate. 20.2. Tatkomponenten und Asperation der einfachen Körperverletzung z.N. C.________ (Ziff. 2.2, 3.1 – 3.3 der Anklageschrift) Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet ebenfalls die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen. Indem der Beschuldigte am 19. Januar 2016 C.________ mit den Fäusten gegen ihren Körper schlug – dabei auch kraftvoll gegen ihren Kopf – und er sie zudem würgte, verletzte er das vorlie- gende Rechtsgut. Die Vorinstanz verwies für die Festlegung der hierfür angemessenen Strafe auf die VBRS- Richtlinien vom 1. Juli 2015 (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1401). Für den folgenden Referenzsachverhalt sehen diese eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Be- herrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsun- fähigkeit (S. 46). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weichen vorliegend sowohl die Ta- tumstände, der Tathergang als auch die Tatfolgen vom zitierten Referenzsachverhalt ab, so dass auf diesen für die Bestimmung der konkret angemessenen Strafe nicht abgestützt werden kann. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kam- mer fest, dass C.________ durch die Schläge diffus verteilte Hautein- und -unterblu- tungen am Kopf und Körper, Hautabschürfungen am Unterarm und eine Schwellung an der Schulter aufwies und aufgrund des Würgens sich über Atemnot, Kopfschmer- zen und Übelkeit beklagte. Zudem musste sie Blut spucken und stellte eine tiefere Stimme fest. Allerdings musste sie weder ambulant behandelt werden, noch führten diese Tatfolgen zu einer Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns kommt die Kammer in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz zum Schluss (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1401 f.), dass der Beschuldigte besonders brutal und hartnäckig vorging. Er schlug C.________ mit den Fäusten gegen ihren Arm, ihren Hals sowie kraftvoll gegen ihren Kopf und würgte sie mehrfach. Hinsichtlich des Würgens ist erstellt, dass er sie zuerst im Gang ihrer Wohnung würgte und damit erst aufhörte, als die Kinder hinzustiessen. Daraufhin zerrte er sie ins Schlafzimmer und drückte ihren Kopf auf das Kissen und würgte sie dabei gleichzeitig. Auch diesbezüglich liess er erst wieder von ihr ab, als die Kinder zu schreien begonnen haben. Sie flüchtete danach ins Badezimmer und musste wegen der Gewalteinwirkung über dem Lavabo würgen. Der Beschuldigte trat und würgte sie im Badezimmer erneut. Es lässt sich damit fest- stellen, dass das brutale Vorgehen und das mehrfache Einwirken auf die körperliche und geistige Integrität von C.________ verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind. Weiter ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass die vorgenannten Gewalt- einwirkungen allesamt in der eigenen Familienwohnung sowie in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder erfolgt sind. Zudem war das Würgen und das Drücken des 38 Gesichts von C.________ auf das Kissen wegen der damit verbundenen Ersti- ckungsgefahr besonders angsteinflössend. Grund der Auseinandersetzung war, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn, wie von C.________ gewünscht, nicht in die Kita begleiten wollte. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, brauchte es demnach nur eine alltägliche und harmlose Meinungs- differenz zwischen den Ehegatten, dass der Beschuldigte seiner Frau gegenüber derart gewalttätig reagierte (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1440) und seine Macht demonstrierte. Mit seinen Gewalteinwirkungen wollte er ihr gegenüber seine Meinung durchsetzen und sie für ihren Widerspruch bestrafen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was allerdings tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet die Kammer aufgrund der Ver- schuldenskomponenten eine höhere Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen, welche mit 6 Monaten zu asperieren ist (auf total somit 28 Monate). 20.3. Tatkomponenten und Asperation der einfachen Körperverletzung z.N. C.________ (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf das voranstehende verwiesen wer- den. Indem der Beschuldigte am 17. Januar 2016 mit den Fäusten auf C.________ einschlug und sie auch mit den Füssen trat, gilt dieses ohne Weiteres als verletzt. Auch diesbezüglich erachtet die Kammer den Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien als ungeeignete Vergleichsgrösse. Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der Folgen der Tat für die Geschädigte stellt die Kammer fest, dass C.________ Schmerzen am Kopf hatte und Hautunterblutungen an mehreren Körperstellen, eine Hautabschürfung am Unterarm und eine Schwellung an der Schulter aufwies. Sie musste allerdings auch diesbezüglich ärztlich nicht weiter behandelt werden, was neutral zu werten ist. Bei der Bewertung der Verwerflichkeit seines Handelns lässt sich feststellen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. insbesondere das Schlagen mit den Fäusten gegen ihren Kopf sowie das Treten mit den Füssen von ausgeprägter Aggressivität, Gewalt und Geringschätzung zeugt und somit verschul- denserhöhend zu gewichten ist. Wie bereits voranstehend erwähnt, handelte es sich auch hierbei um Gewaltübergriffe durch den Ehemann, was insofern tatbestandsim- manent ist, als dass dieser Umstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB bereits zu einem höheren Strafrahmen führt. Ohne dass dem Beschuldigten ein strategisches oder besonders raffiniertes Vorgehen zuzuschreiben ist, lässt sich auch hier erneut das Muster erkennen, gemäss welchem der Beschuldigte bei bereits geringfügigen Mei- nungsdifferenzen gegenüber seiner Ehefrau ganz erheblich gewalttätig reagiert. Sein Beweggrund liegt demnach – wie bereits obenstehend erwähnt – auch hier in der Machtdemonstration seiner Frau gegenüber, was sich insbesondere auch im er- niedrigenden Treten mit den Füssen gegen ihren Körper manifestierte. Das direkt- vorsätzliche Handeln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. 39 Die Kammer erachtet auch hier eine gegenüber der Vorinstanz wesentlich höhere Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden angemessen, welche mit 4 Mo- naten zu asperieren ist (auf total 32 Monate). 20.4. Tatkomponenten und Asperation der Drohung (Ziff. 5.1 der Anklageschrift) Die Vorinstanz verwies diesbezüglich korrekterweise auf die VBRS-Richtlinien in der Version gültig per 1. Juli 2015, welche für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten empfehlen: In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Part- nerin hat Angst wegen dem zu Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse (S. 49). Geschütztes Rechtsgut ist vorliegend das Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art.180 N 5). Indem der Beschuldigte C.________ eine Pistole gegen den Bauch drückte und ihr mit dem Tod drohte, ver- letzte er klarerweise dieses Rechtsgut. Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts lässt sich fest- stellen, dass C.________ in Angst und Schrecken versetzt wurde, da sie ernsthaft befürchtete, dass der Beschuldigte sie erschiessen könnte. Hinsichtlich der Verwerf- lichkeit des Handelns ist – im Unterschied zum zitierten Referenzsachverhalt – aber festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten schwerer wiegt, indem er ihr eine Waffe gegen den Bauch drückte und die Drohung ihr gegenüber direkt aus- sprach (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1402 f.). Beweggrund dieser Drohung war wiederum die Dominanz und die Machtdemonstration des Be- schuldigten gegenüber seiner Ehefrau C.________ aus dem nichtigen Grund, dass sie ihm das Fahrzeug nicht überlassen wollte. Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als dem Verschulden an- gemessen, welche mit 3 Monaten zu asperieren ist (auf total 35 Monate). 20.5. Tatkomponenten und Asperation der Drohungen (Ziff. 5.2.2 und 5.2.3 der Anklageschrift) Hinsichtlich des Referenzsachverhalts sowie hinsichtlich der Ausführungen zum ge- schützten Rechtsgut wird auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen. Der Beschuldigte bedrohte C.________ am 19. Januar 2016 im Rahmen der vorge- nannten Körperverletzungen (Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift) verbal mit dem Tod. C.________ nahm auch diesbezüglich die Drohungen ernst und diese lösten bei ihr starke Angstgefühle aus, zumal ihr bewusst war, dass der Beschuldigte wegen des Vorfalls an Neujahr im Besitze einer Schusswaffe war. Wie bereits obenstehend erwähnt, ist das in Angst und Schrecken Versetzens des Opfers allerdings tatbe- standsimmanent und damit neutral zu gewichten. Im Vergleich zur Drohung gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift ist jedoch das Tatvorgehen als etwas weniger verwerflich zu qualifizieren, da der Beschuldigte C.________ nicht auch noch mit einer Waffe 40 bedrohte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese – in Übereinstimmung mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien – ausführte, dass sie eine Frei- heitsstrafe von 2 Monaten als angemessen erachtet. Infolge des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den vorgenannten Körperverletzungen, erachtet die Kammer eine Asperation von einem Monat als an- gemessen (auf total 36 Monate). 20.6. Tatkomponenten und Asperation der Drohung (Ziff. 5.3 der Anklageschrift) Hinsichtlich des Referenzsachverhalts sowie hinsichtlich der Ausführungen zum ge- schützten Rechtsgut wird auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen. Der Beschuldigte drohte C.________ und ihrer Familie anfangs Oktober über das Telefon mit dem Tod. Der vorliegende Sachverhalt entspricht verschuldensmässig dem zitierten Referenzsachverhalt. Die von der Vorinstanz dafür ausgefällte Frei- heitsstrafe von 2 Monaten erscheint angemessen (S. 81 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1403), ebenso die Asperation von 40 Tagen (auf total 37 Mo- nate und 10 Tage). 20.7. Tatkomponenten und Asperation der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 6 der Anklageschrift) Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die VBRS-Richtlinien in der Ver- sion per 1. Juli 2015, wonach für das Tragen einer bewilligungspflichten Waffe durch einen Ausländer 45 Strafeinheiten empfohlen werden (S. 52). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entspricht dem Referenzsachverhalt. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1403) eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen, welche mit Blick auf den sachlichen, zeitlichen und örtlichen Konnex zur vorgenann- ten Drohung mit 30 Tagen bzw. 1 Monat asperiert wird (auf total 38 Monate und 10 Tage). 20.8. Tatkomponenten und Asperation wegen Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten (Ziff. 7 der Anklageschrift) Auch hinsichtlich dieses (Dauer-)Delikt verwies die Vorinstanz zutreffend auf die VBRS-Richtlinien in der Version per 1. Juli 2015, wonach ein Täter, der während einem Jahr den Unterhaltsbeitrag nicht bezahlt, obwohl sich die Finanzen nicht ver- ändert haben, mit 60 Strafeinheiten sanktioniert werden soll. Faktoren, die zur Re- duktion führen, sind Teilzahlungen oder knappe finanzielle Verhältnisse (S. 50). Vorliegend bezahlte der Beschuldigte – andres als im Referenzsachverhalt – während sechs Monaten die Unterhaltsbeiträge nicht (Juli bis Dezember 2015). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und hat aus Bequemlichkeit die Stelle bei der W.________ nicht angetreten, weil er keinen längeren Arbeitsweg auf sich nehmen wollte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Verschuldensmindernd sind allerdings die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz - eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen 41 resp. 1 Monat als dem Verschulden angemessen, welche mit 20 Tagen zu asperie- ren ist (auf total 39 Monate). 20.9. Tatkomponenten und Asperation der Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (SVG): Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziff. 8.3.1 der Anklageschrift) Die Vorinstanz verwies auch diesbezüglich auf die VBRS-Richtlinien in der Version vom 1. Juli 2017, welche für die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch als Fahrzeugführer eine Strafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mind. CHF 200.00 empfehlen (S. 19). Vorliegend hat sich der Beschuldigten einer Entwendung des Motorfahrzeuges sei- ner damaligen Freundin (und heutigen Ehefrau) V.________ schuldig gemacht. Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen – welche in etwa dem Referenz- sachverhalt entsprechen - eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als angemessen, wel- che mit 10 Tagen zu asperieren ist (auf total 39 Monate und 10 Tage). Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Ziff. 8.3.3 der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien in der Version vom 1. Juli 2017 sehen für einen Atemalkohol- wert von 0.4 mg/l 25 Strafeinheiten vor (S. 16). Im Wiederholungsfall innert fünf Jah- ren wird eine Verdoppelung der Strafe empfohlen. Der Beschuldigte lenkte am 15. Juni 2018 in F.________ das vorerwähnte zum Ge- brauch entwendete Fahrzeug. Die durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0.41 mg/l. Mit der Vorinstanz wird eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen als angemessen erachtet, welche mit 40 Tagen zu asperieren ist (auf total 40 Monate und 20 Tage). Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand (medizinische Gründe) (Ziff. 8.7.4 der Anklageschrift [Anklageergänzung]) Die VBRS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2019 sehen für folgenden Norm- Sachverhalt eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor: Gutbeleumdeter Beschuldigter be- sucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Stre- cke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ). Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens vom „Norm-Sachverhalt“ sollte die Strafe entsprechend angepasst werden (S. 16). Der Beschuldigte führte mit einer Schussverletzung im rechten Knöchel (Steck- schuss) ein Fahrzeug. Es war ihm aufgrund seiner Verletzung nicht mehr möglich, das Fahrzeug richtig zu führen resp. die Gaspedale und die Bremse korrekt zu be- dienen, was sich zudem im verursachten Unfall mit Sachschaden an einer Mauer/Schild der Stadt F.________ manifestierte. Es ist allerdings auch festzustel- len, dass der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren ist und kein dichter Ver- kehr herrschte. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 86 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1408) eine Freiheitsstrafe von 30 Ta- gen als angemessen, welche mit 20 Tagen zu asperieren ist (auf total 41 Monate und 10 Tage). Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 8.1.4 der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien in der Version per 1. Juli 2015 empfehlen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motofahrzeug (ohne Unfall, mit Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg genutzt) eine Strafe von 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindes- tens CHF 800.00. Der Beschuldigte verursachte zwischen dem 16. Januar 2016 und dem 17. Januar 2016 einen Bagatellunfall, der zu einem Sachschaden an der Mauer der Stadt F.________ führte. In Anbetracht der vorliegenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen angemessen, welche mit 10 Tagen zu asperieren ist (auf total 41 Monate und 20 Tage). Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahr- zeug (Ziff. 8.7.2 der Anklageschrift [Anklageergänzung]) Hinsichtlich des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien wird auf das Vor- anstehende verwiesen. Der Beschuldigte verursachte am 5. Juni 2019 einen Bagatellunfall, indem er eine Mauer/Schild streifte. Die Kammer erachtet auch hier eine Freiheitsstrafe von 15 Ta- gen angemessen, welche mit 10 Tagen zu asperieren ist (auf total 42 Monate). Fahren ohne Berechtigung (Ziff. 8.1.1, 8.2.1, 8.3.2, 8.4, 8.5, 8.6.1, 8.6.2, 8.6.3, 8.6.4, 8.6.5, 8.6.6, 8.6.7 und 8.6.8 der Anklageschrift resp. der Anklageergänzung Hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis bei Motorfahr- zeugen sehen die VBRS-Richtlinien in den Versionen vom 1. Juli 2015, 1. Juli 2017 und vom 1. Januar 2019 eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vor. Der Beschuldigte hat sich insgesamt 13 Mal des Fahrens ohne Berechtigung schul- dig gemacht. Die Kammer erachtet - entgegen der Vorinstanz – eine wesentlich strengere Freiheitsstrafe von 390 Tagen als angemessen, welche mit 240 Tagen resp. acht Monaten zu asperieren ist (auf total 50 Monate). 20.10. Fazit Tatkomponenten Es resultiert eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 50 Monaten. 21. Täterkomponenten 21.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde im Jahr 1987 in Albanien geboren (hierzu und zum Folgen- den: Leumundsbericht vom 12. August 2021, pag. 1484 ff.). Er besuchte dort die ersten acht Jahre der obligatorischen Schule, schloss anschliessend weder eine 43 Lehre, ein Studium noch sonstige Weiterbildungen ab. Im Jahr 2008 kam er in die Schweiz. Hier arbeitete er auf dem Bau als Eisenleger und im W.________ und X.________ im Verkauf. Seit dem 1. Januar 2020 arbeitet er bei der Y.________ als Mechaniker. Gemäss Angaben des Beschuldigten würden seine Eltern sowie seine Geschwister noch immer in Albanien leben. Im Jahr 2009 heiratete er C.________. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne (geb. 2010 und 2013) hervorgegangen. Seit dem 31. Mai 2017 ist er von ihr geschieden. Seit eineinhalb Jahren ist er erneut verheiratet und hat aus zweiter Ehe mit V.________ eine einjährige Tochter (geb. 2019). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich demnach – unter dem Vorbehalt des nachfol- gend Ausgeführten – neutral aus. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 17. August 2021 folgende Vorstrafen vor: - Urteil vom 27. Januar 2012 (Regionalgericht Berner Jura-Seeland): Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzen- tration; Fahren ohne Führerausweis. - Urteil vom 22. März 2013 (Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland): Fahren ei- nes Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand; Entwendung zum Gebrauch; Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis; grobe Verkehrsregelverlet- zung. - Urteil vom 6. November 2011 (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn): Ver- kehrsregelverletzung; Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Führen ei- nes Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. - Urteil vom 27. Mai 2015 (Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland): Einfache Körperverletzung; Tätlichkeiten; Drohung; Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. - Urteil vom 14. Dezember 2015 (Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland): Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis; Fahren eines Motorfahr- zeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration; Ver- kehrsregelverletzung; Fahren ohne Haftpflichtversicherung; Fahren ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder; Missbräuchliche Verwendung von Auswei- sen/Kontrollschildern. - Urteil vom 29. November 2016 (Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land): Grobe Verkehrsregelverletzung; Führen eines Motorfahrzeugs ohne Füh- rerausweis. - Urteil vom 1. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland): Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis; Verletzung der Verkehrsregeln. Demnach lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte wiederholt wegen Widerhand- lungen gegen das SVG, wegen einfachen Körperverletzungen als auch wegen Dro- 44 hungen verurteilt werden musste und somit einschlägig vorbestraft ist. Zudem delin- quierte der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren weiter, was zum Straf- befehl vom 1. Juli 2021 – mit erneut einschlägigen Delikten – führte. Es ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte als absolut unbelehrbar zeigt. Selbst die Ausfällung von Freiheitsstrafen liessen den Beschuldigten unbeeindruckt. Er de- linquierte auch während laufendem Verfahren und sogar während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe weiter. Trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe setzte er sich etliche Male wieder hinter das Steuer eines Motorfahrzeugs; dies im Wissen darum, dass er dazu nicht mehr berechtigt war. Mehrfach wies er bei diesen Fahrten teilweise sogar qualifizierte Atemalkoholkonzentrationen auf und verursachte Ver- kehrsunfälle. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass es bisher lediglich zu Sachschä- den gekommen ist. Im Weiteren lassen sich seinen Vorstrafen als auch den vorlie- genden Tatumständen entnehmen, dass der Beschuldigte sehr schnell zur Gewalt- anwendung gegenüber anderen Menschen neigt und damit ein erhöhtes Aggressi- onspotential aufweist. So wurde er aus nichtigen Gründen gegenüber seiner Ex-Frau C.________ als auch gegenüber einem Mitinsassen gewalttätig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das unverbesserliche und unberechen- bare Verhalten des Beschuldigten, welches zu den Vorstrafen geführt hat, stark straf- erhöhend auswirkt (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1409). 21.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich dem gröss- ten Teil der ihm vorgehaltenen Vorwürfen, nicht geständig war (S. 88 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1410). Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung war der Beschuldigte bezüglich der Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz schlussendlich zumindest teilweise geständig. Aufgrund der er- drückenden Beweislage kann ihm jedoch keine Strafminderung wegen eines Ge- ständnisses gewährt werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als normal zu betrachten, sodann wirkt sich auch sein Verhalten im Strafverfahren neutral aus. 21.3. Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – insbesondere wegen den etlichen Vorstrafen und der Weiterdelinquenz während laufenden Strafverfahrens und lau- fenden Strafvollzugs – um 12 Monate straferhöhend aus. Demnach resultiert eine Freiheitsstrafe von 62 Monaten. 22. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021 Wie bereits ausgeführt, ist während des vorliegend hängigen Strafverfahrens am 1. Juli 2021 ein Strafbefehl ergangen betreffend zwei Widerhandlungen gegen das SVG, welche am 20. August 2020 und damit vor dem Urteil des 6. Septembers 2021 begangen worden sind (pag. 1498). Für die hier zu beurteilenden Delikte ist daher eine (vollumfängliche) Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. Juli 2021 auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). 45 Im Strafbefehl wurde eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen ausgefällt, weshalb die vor- liegende Freiheitsstrafe von 62 Monaten – als schwerere Strafe – die Einsatzstrafe bildet. Die mit dem Strafbefehl ausgefällte Freiheitsstrafe ist mit 60 Tagen zu aspe- rieren auf total 64 Monate. Nach Abzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen resultiert somit – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2021 - eine Freiheits- strafe von 61 Monaten. Da wegen der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten das Verschlechte- rungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die erstinstanzlich ausgefällte Freiheits- strafe von 56 Monaten zu bestätigen, allerdings als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2021 (BJS 20 28834). 23. Vollzug der Strafe Diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, wonach einzig der unbedingte Vollzug in Frage kommt (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1410). 24. Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen Betreffend die Ausführungen zur Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft wird vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verweisen (S. 88 f. des erstin- stanzlichen Urteils, pag. 1410 f.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2016 (pag. 22 ff.) vorläufig festgenommen worden ist und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2016 (pag. 56) in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Untersuchungshaft wurde durch das Zwangsmassnahmenge- richt mit Entscheid vom 20. April 2016 verlängert (pag. 74 ff.). Die Untersuchungshaft wird demnach im Umfang von 135 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Am 2. Juni 2016 wurde der Beschuldigte, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen bis am 31. August 2016, aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 115 ff. und pag. 122). Diese Ersatzmassnahmen wurden verlängert und auf insgesamt acht Monate angeordnet, wobei der Beschuldigte diesen nur während sieben Monate nachkam. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Zeit der erfolgten Ersatz- massnahmen analog zur Untersuchungshaft angerechnet, jedoch hat das Gericht bei der anrechenbaren Dauer den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte zu dieser Zeit keiner Arbeitstätigkeit nachging oder seine Kinder be- treute, haben diese Ersatzmassnahmen ihn nicht allzu stark in seiner Freiheit einge- schränkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt sich demnach eine An- rechnung von 34 Tagen an die Freiheitsstrafe. Insgesamt werden somit 136 Tage Polizei- und Untersuchungshaft und die Ersatz- massnahmen im Umfang von 34 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, ausma- chend insgesamt 170 Tage. 46 25. Strafmilderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1411): Die Verteidigung machte an der Hauptverhandlung eine Strafmilderung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Nach Eröffnung der Untersuchung delinquierte A.________ ungehindert weiter, was immer wieder Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft nach sich zog. Dies führte sogar dazu, dass nach Anklageerhebung und erst kurz vor der Hauptverhandlung eine Anklageergänzung vom 22.10.2020 mit vier weiteren Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dem Gericht überwiesen wurde. A.________ hat damit die lange Dauer des Untersuchungsverfahrens selber verschuldet, weshalb ihm keine Strafmil- derung zu gewähren ist. V. Landesverweisung 26. Allgemeines Gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, welcher wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Zu einer Ver- urteilung führen auch die (rechtswidrige und schuldhafte) Teilnahme (Anstiftung [Art. 24] und Gehilfenschaft [Art. 25]) an einem Delikt sowie die versuchte Deliktsbegehung (BSK-StGB II-ZURBRÜGG/HURSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 3). Aus- nahmsweise kann von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den betroffenen Ausländer (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). 26.1. Unechter Härtefall Bei der Prüfung der Landesverweisung ist vorab zu prüfen, ob höherrangiges Völ- kerrecht ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht vermittelt, wonach ein Absehen von der Landesverweisung ohnehin zwingend ist (sog. unechter Härtefall, vgl. BSK StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 47 zu Art. 66a). Ein unechter Härtefall liegt vor, wenn der Täter ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht gemäss Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft hat oder wenn die Landesverweisung EMRK-widrig ist, dem Ausländer also bei- spielsweise bei Rückkehr in die Heimat Folter droht oder wenn die Landesverwei- sung das Recht auf Familienleben beeinträchtigt (vgl. BSK StGB I-ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, N 78 ff. vor Art. 66a – 66d sowie N 46 zu ff. Art. 66a). Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres 47 möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern und zu Geschwistern fällt nur dann unter das geschützte Fa- milienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; nament- lich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Liegt eine aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, erweist sie sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vor- gesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. 26.2. Echter Härtefall Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB dient der Umset- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101], Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des BGer 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (vgl. Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem 48 von Art. 66a Abs. 2 aStGB entspricht (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a aStGB begangene Straftaten berücksichti- gen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefall- prüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2). Spielt sich das ge- sellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eige- nen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integra- tion (Urteile des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 aStGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Här- tefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die auto- matische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Inte- grationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuord- nen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesver- weisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestie- rende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalpro- gnose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 26.3. Dauer der Landesverweisung Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 92 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1414): Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begange- nen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- einander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. 49 Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.). 26.4. Ausschreibung im SIS Diesbezüglich wird ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1414): Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung kann das urteilende Gericht die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 kann ein sogenann- ter Drittstaatangehöriger im SIS ausgeschrieben werden, wenn dessen Anwesenheit im Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit bedeutet, was ins- besondere der Fall sein kann, wenn der Drittstaatangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. 26.5. In concreto 26.5.1. Landesverweisung Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und gilt damit gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB als Ausländer. Er beging am 14. November 2017 z.N. von D.________ eine versuchte schwere Körperverletzung, welche eine Katalogtat darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Da diese Straftat nach Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB begangen worden ist, ist damit grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, es sei denn es liegt ein Härtefall vor und die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung über- wiegen. 26.5.2. Unechter Härtefall Der Beschuldigte als Albaner und damit als Drittstaatangehöriger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäi- schen Gemeinschaft (FZA) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1415), kann er sich folglich nicht auf ein völkerrechtliches Einreise- und Aufenthaltsrecht berufen. Zu prüfen ist demnach, ob der Landesverweisung das Recht auf Privat- und Famili- enleben gemäss Art. 8 EMRK entgegensteht bzw. ob eine nahe, echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person – insbesondere der Kernfamilie – die in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist, besteht und der es nicht möglich bzw. zu- mutbar ist, das Familienleben mit dem Wegzuweisenden andernorts zu pflegen. Der Beschuldigte ist von seiner ersten Ehefrau C.________ seit dem 31. Mai 2017 geschieden und hat mit ihr zwei Kinder mit den Jahrgängen 2010 und 2013. Die Kinder leben bei der Mutter und werden hauptsächlich von ihr betreut. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er diese sehr wenig sehe, etwa zwei Stunden alle zwei Wochen (pag. 1268 Z. 36 ff.). Seine beiden Kinder aus erster Ehe bilden grundsätzlich Teil seiner Kernfamilie. Da zu diesen aber kein enger Kontakt besteht bzw. er diese selten sieht, kann nicht von einer tatsächlich gelebten 50 und echten Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Auch wenn eine solche bejaht würde, so wäre es den Kindern durchaus möglich bzw. zumutbar, den Vater – da sie ihn ohnehin nicht oft sehen – in ihren Ferien in Albanien zu besuchen. Zumal auch seine Ex-Frau resp. die Mutter der beiden Kinder Albanerin ist, dürften die Kinder mit der Kultur vertraut sein. Ausserdem bestünde auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts via Skype/Zoom und dergleichen. Hinsichtlich seiner Kinder aus erster Ehe besteht demnach kein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK, so dass auf eine Interessensabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK verzichtet werden kann. Mit seiner jetzigen Ehefrau, V.________, hat er eine Tochter, welche im November 2019 zur Welt gekommen ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 93 der erstin- stanzlichen Urteilsbegrünung, pag. 1415) wussten der Beschuldigte und seine Ehe- frau im Zeitpunkt der Zeugung der Tochter allerdings vom laufenden Strafverfahren und der möglichen Landesverweisung, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da seine Frau zudem keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgeht (pag. 1269 Z. 7ff.), sie mit der albanischen Kultur vertraut ist und die Tochter noch sehr klein ist, wäre sowohl der Frau als auch der Tochter eine Integration in Albanien möglich. Der Kernfamilie des Beschuldigten ist demnach zumutbar das Familienle- ben mit ihm andernorts zu pflegen. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK kommt deshalb nicht in Betracht, womit auch diesbezüglich auf eine Prüfung, ob der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist, verzichtet werden kann. 26.5.3. Echter Härtefall Der Beschuldigte kam im Jahr 2008 mit 21 Jahren in die Schweiz. Er ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er damit in Albanien. Er befindet sich seit ungefähr 13 Jahren in der Schweiz. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gilt der Beschuldigte in der Schweiz in ei- nem gewissen Masse als wirtschaftlich integriert (S. 94 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1416). Dies deshalb, da er für kürzere Zeit im Verkauf und als Eisenleger tätig war und zurzeit bzw. seit dem 1. Januar 2020 als Mechaniker bei der Y.________ arbeitet (pag. 1485, 1502). In der Zeitspanne von 17. März 2016 bis sicher Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen offenbar zu geringen oder nicht vor- handenen Einkommens vom Sozialdienst unterstützt (pag. 595). Demnach kann zwar nicht von einer vollständigen beruflichen Integration die Rede sein, da er während seinen 13 Jahren Aufenthalt in der Schweiz keine mehrjährige Berufserfah- rung aufweist oder sonstige Aus-/Weiterbildungen absolvierte, dennoch kann eine wirtschaftliche Integration – wie dies die Vorinstanz festhielt – nicht gänzlich verneint werden. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten lässt sich fest- stellen, dass dieser gemäss Erhebungsbericht über seine wirtschaftlichen Verhält- nisse vom 12. August 2021 hohe Schulden im Umfang CHF 40'000.00 aufweist. Dem Betreibungsregisterauszug vom 10. April 2017 lassen sich sogar Schulden in der Höhe von CHF 67'032.25 entnehmen (pag. 721 ff.). Seine finanziellen Verhältnisse sind damit als sehr schlecht zu bezeichnen, zumal er in Anbetracht der Höhe seines Einkommens und seiner Unterstützungspflichten gegenüber seinen Kindern in naher (als auch in weiter) Zukunft wohl nicht fähig sein wird, diese abzuzahlen. Hinsichtlich 51 der familiären Verhältnisse wird auf das bereits unter der Prüfung von Art. 8 EMRK Ausgeführte verwiesen. Sein Gesundheitszustand ist unauffällig und damit als gut zu bezeichnen, so dass dieser wegen keiner medizinischen Behandlung auf den Auf- enthalt in der Schweiz angewiesen wäre. Die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatstaat ist aufgrund seiner sozialen Kontakte – da seine Eltern und Geschwister dort leben – wegen seiner einwandfreien Sprachkennt- nisse und weil er dort regelmässig Ferien macht, gegeben. Im Weiteren ist zu er- wähnen, dass sich der Beschuldigte erst seit 13 Jahren in der Schweiz befindet, er jedoch bereits einen fast vierseitigen Strafregisterauszug aufweist (pag. 1495 ff.). Er liess sich weder von gemeinnütziger Arbeit, von Geldstrafen noch von Freiheitsstra- fen von seiner deliktischen Tätigkeit abbringen bzw. liess sich davon nicht beeindru- cken. Sogar während laufenden Verfahrens als auch während laufendem Strafvoll- zug wurde er wieder straffällig. Der Beschuldigte zeigt damit eindeutig auf, dass es ihm schwer fällt sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten bzw. diese zu respek- tieren. Dementsprechend lässt sich feststellen, dass auch wenn ein echter Härtefall bejaht würde, die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten, die privaten an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind weder in familiärer, persönlicher noch sprachlicher Hinsicht enger als diejenigen zu Albanien. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1416) ist das Vorliegen eines echten Härtefalls gestützt auf die voranste- henden Ausführungen zu verneinen. 26.5.4. Fazit Da nach dem Gesagten weder ein unechter noch ein echter Härtefall vorliegt, ist vorliegend eine Landesverweisung auszusprechen. Hinsichtlich der auszusprechenden Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren wird auf das durch die Vorinstanz Ausgeführte verwiesen, dem sich die Kammer ansch- liesst (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1416): A.________ hat bezüglich SVG-Widerhandlungen und häuslicher Gewalt Vorstrafen vorzuweisen und wurde im vorliegenden Verfahren erneut wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und häuslicher Gewalt schuldig erklärt. Durch die Überschreitungen des Strassenverkehrsgesetzes wurden bis anhin, wohl lediglich dank glücklicher Umstände, jedoch noch keine Menschenleben gefähr- det. Allerdings hat er in die körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau und eines Mitinsassen massiv eingegriffen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass es bei der schweren Körperverletzung letztlich beim Versuch geblieben ist. Das Gericht erachtet deshalb unter Berücksichtigung des konkreten Ver- schuldens des Beschuldigten eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. 26.5.5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Als albanischer Staatsangehöriger gilt der Beschuldigte als Drittstaatangehöriger im Sinne des FZA-Übereinkommens. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung ins Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) vorge- nommen, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einer «Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» beruht. Dies ist insbe- sondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit 52 Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung). Das Bundesgericht spricht sich in BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6 betreffend die Auslegung der vorgenannten (unpräzisen) Bestimmung gegen die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Q.________ (Urteil SB170246-O vom 6. Dezember 2017 S. 22 ff.) und des Kantonsgerichts Basel- Landschaft (Verfahren 460 18 297) aus, so dass nicht eine abstrakte Mindeststraf- androhung von einem Jahr Freiheitsstrafe vorausgesetzt wird, sondern die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sein muss. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässig- keitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individu- elle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (oben E. 4.5 und 4.7.2). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rück- fallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS- II Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genü- gen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häu- figkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Die Kammer stellt demnach fest, dass die zur Landesverweisung geführte Straftat der versuchten einfachen Körperverletzung eine abstrakte Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht. Zudem liegen weitere durch den Be- schuldigten begangene Straftaten im Rahmen der häuslichen Gewalt (Art. 123 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor), sowie Drohungen (Art. 180 StGB, Freiheits- strafe bis zu drei Jahren), als auch mehrfache Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz (Art. 95 SVG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Art. 91a SVG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vor. Demzufolge ist das gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung geforderte Höchstmass der abstrakten Strafandrohung von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe ohne Weiteres erfüllt – was die Vorinstanz allerdings fäl- schlicherweise verneinte (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1416 f.). Ausserdem würden die vorgenannten vom Beschuldigten begangenen Delikte im Sinne des Gesetzestextes auch schwere Straftaten darstellen, da diesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit zweifelsfrei eine «gewisse Schwere» zukommen. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann auf das durch die Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (S. 95 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1417), so dass festgestellt werden kann, dass der Beschul- digte bereits im Jahr 2009 – damit ein Jahr nach seiner Einreise – straffällig wurde. 53 In der Folge wurde er sieben weitere Male verurteilt. Der Beschuldigte zeigte sich als absolut unbelehrbar und uneinsichtig. Trotz Vorstrafen delinquierte er weiter und wurde sogar während des Strafvollzugs straffällig. Die Delikte gegen die körperliche Integrität von anderen Menschen richteten sich zudem nicht «nur» gegen seine Ehe- frau, sondern auch gegen Drittpersonen (D.________), so dass er mit seinem erhöh- ten Gewaltpotential auch für die öffentliche Ordnung eine Gefahr darstellt. Eine Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ergibt sich zudem auch aus den etlichen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere indem er ohne gültigen Fahraus- weis als auch alkoholisiert fuhr und damit am öffentlichen Verkehr teilnahm. Auf- grund dieser zahlreichen Vorstrafen und seiner absoluten Unbelehrbarkeit kann dem Beschuldigten nur eine ungünstige Legalprognose attestiert werden. Somit besteht durch den Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wel- che auch nach dem Strafvollzug weiterbestehen dürfte. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist daher anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigungen 27. Verfahrenskosten 27.1. Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 40'757.90 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des Verzichts der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kanton Bern bzw. die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten betreffend die erfolgten Freisprüche und Einstellungen (Art. 426 Abs. 2 StPO) wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1417 f.). 27.2. Zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 54 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 28. Entschädigungen 28.1. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 28.1.1. Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 14'788.20 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diese ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'369.30 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wie betreffend die Verfahrenskosten bereits ausgeführt wurde, erscheint es nicht gerechtfertigt, für die Teileinstellung und den Teilfreispruch eine separate Entschä- digung auszurichten. 28.1.2. Zweite Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereich- ten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 9. September 2021 (pag. 1536 f.) auf insgesamt CHF 4'474.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'474.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2. Unentgeltliche Rechtspflege von C.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin C.________ ist bereits rechtskräftig. Auf weitere Ausführungen werden an dieser Stelle demnach verzichtet und auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verweisen (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1419). VII. Verfügungen 29. Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände Die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sind ebenfalls bereits rechtskräftig, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen zu erfolgen haben. Es 55 wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 97 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1419). 30. Löschung DNA-Profil und biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN L.________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 56 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 6. November 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ infolge Verjährung eingestellt wurde 1. wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zu nicht genauer bestimm- baren Zeitpunkten zwischen ca. Silvester 2015/Neujahr 2016 und dem 19. Januar 2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 4 AKS); 2. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehr- fach begangen 2.1. in der Zeit zwischen dem 16. Januar 2016 und dem 17. Januar 2016 in F.________ 2.1.1. durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziff. 8.1.2 AKS); 2.1.2. durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Sachschaden) (Ziff. 8.1.3 AKS); 2.1.3. durch Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (Ziff. 8.1.5 AKS); 2.2. am 24. Januar 2017 in G.________, Autobahn A5, Fahrtrichtung Q.________, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziff. 8.2.2 AKS); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. B. A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 19. Januar 2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.2.1 AKS); 2. von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 – 30. Juni 2015 und vom 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2016 in F.________ und anderswo zum Nachteil der Stadt F.________, Erwachsenen- und Jugendschutz (EJS), Alimentenvermittlung (Ziff. 7 AKS); 57 3. von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich began- gen am 5. Juni 2019 in F.________ durch Nichtbeachten von Haltezeichen der Po- lizei (Ziff. 8.7.3 AKS); 4. von der Anschuldigung der Übernahme, Besitz und Anstalten treffen zur Veräus- serung von 4.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad von 42 %, ausmachend 1.9 Gramm Heroinbase), angeblich begangen von ca. 17. Januar 2016 bis 19. Januar 2016 in F.________ (Ziff. 9 AKS); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausscheidung einer Entschädi- gung. C. A.________ schuldig erklärt wurde 58 1. der einfachen Körperverletzung, wiederholt begangen 1.1. am 17. Januar 2016 an der E.________(strasse) in F.________, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 2.1 AKS); 1.2. am 19. Januar 2016 an der E.________(strasse) in F.________, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 AKS); 2. der Drohung, wiederholt begangen 2.1. in der Nacht von Silvester 2015/Neujahr 2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.1 AKS); 2.2. am 19. Januar 2016 an der E.________(strasse) in F.________ zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.2.2, 5.2.3 AKS); 2.3. ca. anfangs Oktober 2017 in F.________ oder anderswo, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C.________ (Ziff. 5.3 AKS); 3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen vor Silvester 2015/Neu- jahr 2016 in F.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz und Tragen einer Pistole als albanischer Staatsbürger (Ziff. 6 AKS); 4. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 31. Dezember 2015 in F.________, zum Nachteil der Stadt F.________, Erwach- senen- und Jugendschutz (EJS), Alimentenvermittlung (Ziff. 7 AKS); 5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 5.1. durch Fahren ohne Berechtigung 5.1.1. zwischen dem 16. Januar 2016 und dem 17. Januar 2016 in F.________ (Ziff. 8.1.1 AKS); 5.1.2. am 24. Januar 2017 in G.________ (Ziff. 8.2.1 AKS); 5.1.3. am 15. Juni 2018 in F.________ (Ziff. 8.3.2 AKS); 5.1.4. am 24. Januar 2019 in H.________ (Ziff. 8.4 AKS); 5.1.5. am 2. Februar 2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz (Ziff. 8.6.1 AKS); 59 5.1.6. am 17. Februar 2019 in F.________ (Ziff. 8.5 AKS); 5.1.7. am 27. März 2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz (Ziff. 8.6.2 AKS); 5.1.8. am 11. April 2019 an einem unbekannten Ort in der Schweiz (Ziff. 8.6.3 AKS); 5.1.9. am 13. April 2019 in F.________ (Ziff. 8.6.4 AKS); 5.1.10. am 24. April 2019 in I.________ (Ziff. 8.6.5 AKS); 5.1.11. am 2. Mai 2019 in J.________ (Ziff. 8.6.6 AKS); 5.1.12. am 5. Juni 2019 in F.________ (Ziff. 8.6.7 AKS); 5.1.13. am 28. August 2019 in F.________ (Ziff. 8.6.8 AKS); 5.2. durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahrzeug zwischen dem 16. Januar 2016 und dem 17. Januar 2016 in F.________ und am 5. Juni 2019 in F.________ (Ziff. 8.1.4, 8.7.2 AKS); 5.3. durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch am 15. Juni 2018 an der K.________(strasse) in F.________ (Ziff. 8.3.1 AKS); 5.4. durch Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.41 mg/l) am 15. Juni 2018 an der K.________(strasse) in F.________ (Ziff. 8.3.3 AKS); 5.5. durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Sachschaden) begangen am 5. Juni 2019 in F.________ (Ziff. 8.7.1 AKS); 5.6. durch Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (medizini- sche Gründe) begangen am 5. Juni 2019 in F.________ (Ziff. 8.7.4 AKS); 5.7. durch einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (Überschreiten Parkzeit) begangen am 5. Juni 2019 in F.________ (Ziff. 8.7.5 AKS); 5.8. durch einfache Verkehrsregelverletzungen 5.8.1. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 13. April 2019 auf der Strecke A5 F.________ Rich- tung N.________ (Ziff. 8.8 AKS); 5.8.2. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 4 km/h am 24. April 2019 auf der Strecke A6 I.________ Rich- tung O.________ (Ziff. 8.9 AKS); 5.8.3. infolge Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 7 km/h am 2. Mai.2019 auf der Strecke A12 J.________ Rich- tung P.________ (Ziff. 8.10 AKS). D. 60 A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 580.00 und die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I. C. 5.5, 5.7, 5.8.1, 5.8.2 und 5.8.3 hiervor). E. 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, C.________ durch Rechtsanwalt Z.________ im erst- instanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.58 200.00 CHF 2’316.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’574.00 CHF 198.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’772.20 volles Honorar 11.58 250.00 CHF 2’895.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 258.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’153.00 CHF 242.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’395.80 nachforderbarer Betrag CHF 623.60 Folgendes festgestellt wurde: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Z.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ mit CHF 2'772.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in güns- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Z.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 623.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungs- recht (Art. 42a KAG). 61 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltlichen Rechtsvertre- tung von C.________ durch Rechtsanwältin AA.________ wie folgt bestimmt wurde: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.25 200.00 CHF 1’450.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 685.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’135.00 CHF 164.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’299.40 volles Honorar 7.25 250.00 CHF 1’812.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 685.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’497.50 CHF 192.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’689.80 nachforderbarer Betrag CHF 390.40 Folgendes festgestellt wurde: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AA.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 2'299.40. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in güns- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin AA.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 390.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsan- wältin AA.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Weiter Folgendes festgestellt wurde: Der Kanton Bern entschädigt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land vom 14. Juni 2019 Rechtsanwältin AB.________ für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'171.60. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin AB.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'241.90 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsan- wältin AB.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 62 F. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 30.10.2020 bzw. vom 02.11.2020 wird gerichtlich genehmigt. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. G. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden Drogen bzw. Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Fallschirm mit 0.63 g Kokaingemisch - 1 Minigrip mit 4.6 g Heroingemisch 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Metallkette mit Karabiner. 3. Die beschlagnahmte Munition (1 Patrone, 9mm) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). 4. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgege- ben: - 1 BH, Marke HM, grau - 1 Top schwarz - 1 Kopfkissen weiss-braun-grau mit Blumenmotiven 5. Folgende Gegenstände im Einverständnis der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vernichtet: - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 359521067843914 - Mobiltelefon Samsung, IMEI Nr. 356141069512095 - SIM-Karte Lebara, 89410222651101126941 - SIM-Karte Yallo, 89410225651200040966 II. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 14. November 2017 in der Strafvollzugsanstalt M.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1 der AKS). III. A.________ wird für diesen Schuldspruch sowie unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. 1. – 5. hiervor 63 in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 2 lit. a, 217 StGB; 4 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; 12 Abs. 1 lit. j WV; 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 2ter, 55, 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a Abs. 1, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG; 2 Abs. 1 VRV; 12 SKV; 2 lit. a BAGV; 20 N-SIS-Verordnung; Art. 24 SIS-II-Verordnung; 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil/Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2021 (BJS 20 28834). Die Untersuchungshaft von 135 Tagen (19. Januar 2016 bis 2. Juni 2016), die Polizei- haft von 1 Tag (30. Juni 2018) sowie die Ersatzmassnahmen (2. Juni 2016 bis 31. Juni 2017) im Umfang von 34 Tagen, total 170 Tage werden auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40'757.90. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.25 200.00 CHF 4’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 410.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’260.00 CHF 420.80 Auslagen ohne MWST CHF 162.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’843.30 volles Honorar 24.25 250.00 CHF 6’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 410.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’472.50 CHF 517.80 Auslagen ohne MWSt CHF 162.50 Total CHF 7’152.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’309.50 64 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.25 200.00 CHF 7’650.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 655.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’305.40 CHF 639.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’944.90 volles Honorar 38.25 250.00 CHF 9’562.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 655.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’217.90 CHF 786.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’004.70 nachforderbarer Betrag CHF 2’059.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'788.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'369.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung es amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 79.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’154.50 CHF 319.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’474.40 volles Honorar 20.00 CHF 5'000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 79.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'154.50 CHF 396.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'551.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'474.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'474.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt 65 B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt F.________, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Verkehr (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 66 Bern, 9. September 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Dezember 2021) Der Vorsitzende: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 67