Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 14'472.55. Es wird festgestellt, dass davon bereits CHF 14'364.45 ausbezahlt worden sind. Damit verbleiben noch CHF 108.10. Die Rückzahlungspflicht entfällt. 9. Die von ✝A.________ erstellten DNA-Profile (PCN ________ und ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu löschen (Art. 16 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz).