2.7. beschlossen wurde, dass die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 170.00 (bei Ass.-Nr. 03.06) und CHF 20.00 (bei Ass.-Nr. 03.07) an die Verfahrenskosten angerechnet werden (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Soweit weitergehend wird das Verfahren aufgrund des Todes von ✝A.________ eingestellt. 4. Die restlichen 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 58'680.90, sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'410.00 trägt der Kanton Bern.