2.6. folgende Gegenstände, soweit nicht bereits erfolgt, als Beweismittel bei den Akten belassen und in den Hauptakten abgelegt wurden: - 1 zerrissenes Foto F.________ (Ass.Nr. 03.04); - 1 Vorladung Kapo vom 20. Januar 2017 (Ass.-Nr. 11), bereits in Faszikel «________»; - Waffenerwerbsschein Nr. ________ sowie Werbeunterlagen bzw. Manuale betreffend Waffen gem. Ziff. 8.2 hiervor aus dem Ordner gelb mit Waffenunterlagen.