2.3. A.________ schuldig erklärt wurde 2.3.1. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen zwischen ca. Juni 2017 und dem 6. November 2017 in J.________, K.________, L.________ und evtl. anderswo durch Besitz eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts;