Der Reisezuschlag ist somit auf CHF 100.00 zu kürzen. Im Übrigen gibt die Honorarnote vom 22. April 2024 zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf ein zusätzliches Honorar für die Stellungnahme betreffend weiteres Vorgehen nach dem Tod von ✝A.________ wurde verzichtet (pag. 2373). Rechtsanwältin G.________ ist demnach für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren für insgesamt 62,83 Stunden, ausmachend CHF 14'472.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu entschädigen.