14 20 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (inkl. Nachbesprechung). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte inkl. Urteilseröffnung und der Gewährung von einer Stunde für eine Nachbesprechung mit F.________ insgesamt 13 Stunden, weshalb der geltend gemachte Aufwand um 7 Stunden zu kürzen ist. Zu korrigieren ist in Bezug auf die Auslagen zudem der beantragte Reisezuschlag von CHF 150.00, zumal am 23. April 2024 keine Parteiverhandlungen stattfanden und damit keine Reise zu entschädigen ist. Der Reisezuschlag ist somit auf CHF 100.00 zu kürzen.