enthielt im Wesentlichen keine neuen Argumente, so dass der geltend gemachte Aufwand von rund 21 Stunden für dessen Redaktion ebenfalls nicht angemessen erscheint. Von seiner Seite wurde zudem nicht aufgezeigt, weshalb nach dem erstinstanzlichen Urteil ein besonderer Aufwand notwendig gewesen wäre, der das geltend gemachte Honorar von nochmals 128,5 Stunden im Vergleich zum bereits bestätigten erstinstanzlichen Honorar von fast 170 Stunden gerechtfertigt hätte. Ferner erscheint der geltend gemachte Aufwand auch im Vergleich zum ausgewiesenen Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von F.________ – über 70 Stunden mehr – als deutlich zu hoch.