Im oberinstanzlichen Verfahren wurden sodann – mit Ausnahme an der Verhandlung – keine Einvernahmen mehr durchgeführt und ✝A.________ musste auch nicht etwa im Gefängnis besucht werden, so dass diesbezüglich kein zusätzlicher (ausserordentlicher) Aufwand entstanden ist. Das oberinstanzliche Plädoyer von Rechtsanwalt B.________ enthielt im Wesentlichen keine neuen Argumente, so dass der geltend gemachte Aufwand von rund 21 Stunden für dessen Redaktion ebenfalls nicht angemessen erscheint.