__ mit dem Gegenstand des Verfahrens bestens vertraut war, zumal er als amtlicher Verteidiger von ✝A.________ von Beginn weg im Verfahren war. Insofern erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund 48 Stunden für Aktenstudium (ohne die Aufwände betreffend das Gutachten/Ergänzungsgutachten und die oberinstanzlichen Verfügungen, Stellungnahmen oder Beschlüsse) als deutlich übersetzt bzw. nicht nachvollziehbar. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden sodann – mit Ausnahme an der Verhandlung – keine Einvernahmen mehr durchgeführt und ✝A._____