14. Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 23. April 2024 für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 128,5 Stunden, ausmachend CHF 28'510.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 2297 ff.). Auf ein zusätzliches Honorar für die Stellungnahme betreffend weiteres Vorgehen nach dem Tod von ✝A.________ verzichtete er (pag. 2374). Den geltend gemachten Aufwand erachtet die Kammer als deutlich übersetzt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.________ mit dem Gegenstand des Verfahrens bestens vertraut war, zumal er als amtlicher Verteidiger von ✝A.______