Richtlinien zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung festgehalten. Diesem zufolge setzt die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse.