BSG 168.811) geregelt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat in Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15) Richtlinien zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung festgehalten.