__ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 39'336.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) und diejenige für die unentgeltliche Vertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ auf CHF 16'807.25 (inkl. Auslagen und MWSt.; vgl. pag. 1492 ff.). Diese Entschädigungen blieben unangefochten und die Kammer erblickt keine Hinweise dafür, dass die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Ein Rückkommen auf diese erstinstanzlichen Entschädigungen durch die Kammer drängt sich damit nicht auf. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von ✝A.___