12 12. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen in erster Instanz ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen (Art. 404 Abs. 2 StPO) nur zurückzukommen, wenn die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die erste Instanz bestimmte die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von ✝A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.__