I.1. hiervor). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 58'680.90, sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Gebühr von CHF 8'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) sowie den Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 19. März 2022 im Umfang von CHF 9'390.00 (pag. 1952) und CHF 20.00 Zeugengeld für die Einvernahme von I.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 2213), ausmachend insgesamt CHF 17'410.00, trägt ebenfalls der Kanton Bern.