diesbezüglich ist das Verfahren einzustellen. Damit fallen auch die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche dahin, ohne dass in dieser Hinsicht eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegen würde. Die Zivilklagen können auf dem Zivilweg geltend gemacht werden. III. Kosten und Entschädigungen