Mit dem Hinschied von ✝A.________ am 12. August 2024 besteht im vorliegenden rechtshängigen kantonalen Verfahren ein (unheilbares) Prozesshindernis, was gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einer Verfahrenseinstellung führt. In Anlehnung an das Urteil des Obergerichts Schaffhausen 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E.2 (publiziert in CAN 2015 Nr. 92 S. 254 f.) ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Teile in Rechtskraft erwachsen, nicht aber hinsichtlich der von ✝A.________ und der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte; diesbezüglich ist das Verfahren einzustellen.