Das oberinstanzliche bzw. kantonale Verfahren war damit noch nicht abgeschlossen, mithin noch rechtshängig. Die Rechtskraft des Urteils der Kammer als Berufungsinstanz kann erst nachträglich und nur rückwirkend eintreten, sobald die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht ungenutzt verstrichen ist. Eine solche hat vorliegend noch gar nicht zu laufen begonnen, weil die fristauslösende Urteilsbegründung noch nicht an die Parteien verschickt wurde. Mit dem Hinschied von ✝A._