10. Sowohl ✝A.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten (vgl. Ziff. I.2. hiervor) und eine Überprüfung dieser Teile durch die Kammer als obere Instanz verlangt. Während die oberinstanzliche Verhandlung sowie die mündliche Urteilseröffnung bereits stattgefunden haben, war die Urteilsbegründung der Kammer im Zeitpunkt des Todes von ✝A.________ noch ausstehend. Das oberinstanzliche bzw. kantonale Verfahren war damit noch nicht abgeschlossen, mithin noch rechtshängig.