7. Nach einmalig erstreckter Frist teilte Rechtsanwältin G.________ namens der Privatklägerin F.________ mit, auf das Stellen von Anträgen zum weiteren Vorgehen zu verzichten und schloss sich im Übrigen den Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2024 betreffend Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils an (pag. 2371). 8. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. II. Formelles