b Ziff. 1 BGG die Erben der beschuldigten Person zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Der Beschwerde in Strafsachen komme jedoch in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Gestützt auf diese Ausführungen liege demnach unabhängig davon, ob nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung namentlich die Erben von ✝A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen würden, ein rechtskräftiges Urteil vor (pag. 2359 f.).