10 Rechtsmittel nach Bundesgerichtsgesetz (BGG) und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig, weshalb das Urteil im Berufungsverfahren mit dessen Ausfällung nach Art. 437 Abs. 2 StPO formell rechtskräftig werde. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beginne alsdann mit Eröffnung des begründeten Urteils des Berufungsgerichts zu laufen. Hinsichtlich des Zivilpunkts seien namentlich gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.