5. Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Verstorbenen reichte mit Eingabe vom 4. September 2024 den Todesschein über ✝A.________ ein und verzichtete im Übrigen auf entsprechende Ausführungen zum weiteren Verfahren (pag. 2356 f.). 6. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2024 auf das Stellen von Anträgen zum weiteren Vorgehen. Im Sinne von zusätzlichen Bemerkungen führte sie jedoch aus, gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen welche kein Rechtsmittel nach der StPO zulässig seien, mit deren Ausfällung rechtskräftig. Gegen das vorliegende Urteil der Kammer sei ausschliesslich ein