8 werden zuhanden der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 6. Folgende Gegenstände werden, soweit nicht bereits erfolgt, als Beweismittel bei den amtlichen Akten belassen und in den Hauptakten abgelegt: - zerrissenes Foto F.________ (Ass.-Nr. 03.04); - Vorladung Kapo vom 20.01.2017 (Ass.-Nr. 11), bereits in Faszikel «________»;