A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________, ausmachend CHF 15'126.55, zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO) und Rechtsanwältin G.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'168.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 sowie 49 OR, Art. 126 und 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: