1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft (84 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen vom 23.12.2017 bis 04.05.2019 werden im Umfang von gesamthaft 134 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4 Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.