2. von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 28./29.10.2017 in J.________ z.N. F.________ durch Halten einer geladenen Pistole an deren Kopf; 3. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 28./29.10.2017 z.N. F.________ durch Aussage, diese töten zu müssen, wenn alles vorbei sei; unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'520.10, an den Kanton Bern, unter Berücksichtigung der Einstellungen gem. Ziff. I. hiervor. III. A.________ wird schuldig erklärt: