3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'291.50. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. II. Der Antrag der (ehemaligen) Straf- und Zivilklägerin E.________ auf Verurteilung von A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: