40, 43, 44 Abs. 1, 47, 51, 146 aStGB 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 41 Tagen wird an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 6'000.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.