34 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ persönlich sowie von CHF 11'668.95 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren. 3. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. III. verfügt wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):