V. Verfügungen Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil der Berufungsführerin sowie ihre biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. Es wird auf das Dispositiv verwiesen. 33 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.